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Mittelwertmethode ist vergaberechtlich problematisch

Nicht immer ist Auftraggebern ein günstiger Angebotspreis wichtig. Oft genug reicht es ihnen, wenn das Angebot schlicht nicht überteuert ist, dafür aber eine „ordentliche“ Leistung erwarten lässt. Manch einem erscheint daher die so genannte „Mittelwertmethode“ als das Mittel der Wahl. Dabei erhält nicht das Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis die beste Bewertung, sondern dasjenige, das dem errechneten Durchschnittspreis aus allen Angeboten am nächsten kommt.

 

Die Vergabekammer Sachsen hat nun aber in einem Fall, in dem es um die Vergabe von Ingenieurleistungen ging, darauf hingewiesen, dass diese Methode vergaberechtlich bedenklich sei. Dieses System könne nämlich dazu führen, dass ein sehr günstiges Angebot schlechter bewertet werde als ein leicht über dem Durchschnitt liegendes, teures Angebot. Insbesondere bei Planungsleistungen im Anwendungsbereich der HOAI sei aber der Preiswettbewerb ohnehin schon eingeschränkt. Durch ein solches Wertungssystem werde den Bietern faktisch der Anreiz zu einem möglichst preisgünstigen Angebot genommen.

 

Auch dürfe die Mittelwertmethode nicht dazu genutzt werden, Aspekte der Qualität in der Preiswertung unzulässig noch einmal zu berücksichtigen. Schließlich eigne sich die Methode auch nicht als Schutz vor Dumpingangeboten – dazu sei eigens die Auskömmlichkeitsprüfung vorgesehen. Die Vergabekammer stützt sich unter anderem auch auf eine Entscheidung der EU-Kommission vom 30. Juni 2010. In einem vergaberechtlichen Leitfaden für ESF-geförderte Projekte aus dem Jahr 2015 bekräftigt die EU-Kommission ihre ablehnende Haltung zur Mittelwertmethode noch einmal und rechnet diese sogar zu den „häufigen Fehlern“ in einem Vergabeverfahren.

 

Fazit: Spätestens nach dieser Entscheidung ist öffentlichen Auftraggebern von der Mittelwertmethode dringend abzuraten! Vor Dumpingpreisen schützt die Mittelwertmethode ohnehin gerade dort nicht, wo Billigangebote üblich sind und damit für einen (zu) niedrigen Durchschnittspreis sorgen. Hier gibt es andere, wirksamere Möglichkeiten, wie beispielsweise verbindliche Kalkulationsvorgaben. Insbesondere in Bereichen, in denen Honorar- und Gebührenordnungen den Preiswettbewerb begrenzen, ist es überdies nunmehr zulässig, einen Festpreis vorzugeben und das wirtschaftlichste Angebot allein anhand von qualitativen Merkmalen zu bestimmen. Wem dies zu weit geht, der kann aber auch qualitative Zuschlagskriterien einfach besonders hoch gewichten.

 

Maßgebliche Entscheidung: VK Sachsen, Beschl. v. 10.04.2017 - 1/SVK/004-17

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