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Mietausfälle durch Corona
Der Bundestag hat das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ beschlossen. Das Recht von Vermietern, wegen Corona-bedingten Mietrückständen aus der Zeit vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 zu kündigen, wird durch einen damit neu in das Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) eingefügten Artikel 240 § 2 bis zum 30. Juni 2022 ausgeschlossen. Die Bundesregierung wird in dem Gesetz ermächtigt, die Regelung auf Mietrückstände aus der Zeit bis zum 30. September 2020 zu erstrecken.
Wenngleich die Mietforderungen bestehen bleiben und auch fällig werden, dürften aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in den kommenden Monaten Mietzahlungen in erheblichem Umfang ausbleiben. Für die Vermieter, die aus ihren Mieteinnahmen – neben anderen Kosten – laufende Kredite bedienen müssen, kann dies ein erhebliches Problem darstellen. Die in dem ebenfalls neuen Artikel 240 § 3 EGBGB vorgesehenen Regelungen, wonach die Fälligkeit von Tilgungsleistungen auf Darlehen für drei Monate gestundet werden, gilt ausdrücklich nur für Verbraucherdarlehensverträge. Gewerblich tätige Vermieter kommen somit nicht in den Genuss dieser gesetzlichen Stundung.
Auch die aktuellen Liquiditätshilfen des Bundes und der Länder in Form von Zuschüssen und Förderkrediten stehen Immobiliengesellschaften und Immobilien-Fonds in der Regel nicht zur Verfügung. Diese können nur für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft beantragt und in der Regel nicht für Umschuldungen, Prolongationen oder Nachfinanzierungen genutzt werden.
Betroffene Immobiliengesellschaften sollten sich daher möglichst früh mit ihrer Bank in Verbindung setzen, um mit dieser über eine Lösung zu sprechen. In Betracht kommen dabei zum einen die Ausdehnung des Kreditrahmens sowie die vorübergehende Aussetzung von Tilgungen. Dabei stehen die Banken vor dem Problem, welche aufsichtsrechtlichen Vorgaben bei der Kreditgewährung zu beachten sind. >> Passende Liquiditätshilfen finden und laufende Finanzierungen nicht vergessen