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Markterkundungen zur Vorbereitung von Vergabeverfahren

Öffentliche Hand
Markterkundungen zur Vorbereitung von Vergabeverfahren

Durch die jüngsten Veränderungen der weltpolitischen Lage und die damit verbundenen finanzpolitischen Auswirkungen ist die Beschaffung von Leistungen für öffentliche Auftraggeber nicht weniger komplex geworden. Insbesondere in der Baubranche machen sich die Veränderungen am Markt derzeit deutlich bemerkbar. Machten noch in den vergangenen Jahren die niedrigen Zinsen und diverse umfangreiche Förderprogramme das Bauen für Jedermann attraktiv, so stellt sich die Branche nun auf schwierigere Zeiten ein.

Umso mehr werden öffentliche Ausschreibungen für Bauunternehmen wieder interessanter und für öffentliche Auftraggeber wird es damit noch wichtiger zu wissen, wie eine Ausschreibung markttauglich gestaltet werden kann. Hierbei könnten öffentliche Auftraggeber noch viel stärker von den Kenntnissen der Marktteilnehmer profitieren. Letztendlich geht es darum, dass insgesamt wirtschaftlichste Angebot zu erhalten.

 

Zulässigkeit von Markterkundungen

Markterkundungen sind im Vorfeld eines Vergabeverfahrens zulässig. In verschiedenen vergaberechtlichen Vorschriften ist das Instrument der „Markterkundung“ beschrieben. Für Bauvergaben bestimmt § 2 EU Abs. 7 VOB/A Folgendes: "Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens kann der öffentliche Auftraggeber Marktkonsultationen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmer über seine Pläne zur Auftragsvergabe und die Anforderungen an den Auftrag durchführen.“

Festzuhalten ist somit, dass die VOB/A die Marktkonsultation (z.B. in Form eines Markterkundungsverfahrens) ausdrücklich zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmer über die Pläne des Auftraggebers zur Auftragsvergabe und die Anforderungen an den Auftrag für zulässig erachtet. Damit kann der Auftraggeber gezielt den Rat von Marktteilnehmern einholen.

Auch für Liefer- und Dienstleistungen ist in § 28 Abs. 1 VgV bestimmt, dass die Durchführung von Markterkundungen zur Vorbereitung von Ausschreibungsverfahren zu lässig ist. Damit wird in den vergaberechtlichen Vorschriften – entsprechend einer vielfach geübten Praxis – ausdrücklich klargestellt, dass eine Markterkundung zum Zwecke der Planung und Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig ist.

Markterkundungen zur Vorbereitung von Vergabeverfahren sind aber nicht nur in Krisenzeiten ein probates und zulässiges Hilfsmittel. Eine vorherige Markterkundung erscheint immer sinnvoll, um eine fundierte Leistungsbeschreibung auf der Grundlage der Marktgegebenheiten erstellen zu können.

 

Ausgestaltung der Markterkundung

Konkrete Handlungsanweisungen für die Ausgestaltung einer Markterkundung sucht man in den Vergaberechtsgesetzen allerdings vergeblich.

Dies bringt einerseits den Spielraum und Vorteil mit sich, dass öffentliche Auftraggeber in der Gestaltung der Markterkundung Freiräume nutzen können. Andererseits birgt dieser Spielraum auch immer Risiken von Vergaberechtsverstößen.

 

Praxistipp

Es empfiehlt sich daher, die vergaberechtlichen Grundsätze auch im Rahmen von Markterkundungen zu beachten.

Im Zuge einer Markterkundung dürfen beispielsweise keine Informationen fließen, die einzelnen Unternehmen einen uneinholbaren Wettbewerbsvorsprung einräumen. Dies bedeutet letztlich, dass die im Rahmen der Markterkundung den teilnehmenden Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen im anschließenden Ausschreibungsverfahren allen hieran teilnehmenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die ordnungsgemäße Dokumentation des Markterkundungsverfahrens sollte ebenso eine Selbstverständlichkeit sein.

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