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Markenschutz für Versorgungsunternehmen
Viele Städte haben in der Vergangenheit versucht, eine „Stadtwerke“-Marke anzumelden und sind damit vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gescheitert, wie beispielsweise die Städte Bayreuth, Schwerin oder Stuttgart. Eine wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes ebnet nun den Weg für künftige „Stadtwerke“-Markenanmeldungen. Der BGH hat vor kurzem entschieden, dass dem Begriff „Stadtwerke Bremen“ Markenschutz zukommt.
Die Ausgangslage
Die Stadt Bremen hat die Marke nicht selbst angemeldet, Markenanmelderin war vielmehr ein Versorgungsunternehmen. Gesellschafter der Anmelderin sind drei überwiegend in öffentlicher Hand befindliche Bremer- und Bremerhavener Verkehrs- und Versorgungsgesellschaften, deren Gesellschafter jeweils die Stadt Bremen zu 75 % und die Stadt Bremerhaven zu 25 % sind.
Das DPMA hat die Markenanmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
Das Bundespatentgericht (BPatG) hat die Beschwerde der Anmelderin hiergegen zurückgewiesen mit dem Hinweis auf eine zusätzlich vorliegende Täuschungseignung, weil die Stadt Bremen nicht mehrheitlich unmittelbar an der Anmelderin beteiligt ist. Die Wortkombination „Stadtwerke Bremen“ bezeichnet nämlich aus Sicht des Verbrauchers ein kommunales Versorgungsunternehmen, dessen Träger im Wesentlichen die Stadt Bremen sei und in dem diese die Verantwortung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Versorgungsunternehmens trage.
Eine solche Vorstellung sei ersichtlich unzutreffend, weil die Stadt Bremen an dem Versorgungsunternehmen nicht mehrheitlich beteiligt ist und deshalb keinen bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspolitik habe. Diese unrichtige Vorstellung sei geeignet, den Verbraucher in seinen wirtschaftlichen Entschlüssen zu beeinflussen, weil er mit der kommunalen Trägerschaft die Erwartung verbinde, auf einen lokal engagierten Vertragspartner zu treffen, der eine besondere Versorgungs- und Insolvenzsicherheit gewährleistet.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof sieht das anders und hat die ablehnenden Entscheidungen aufgehoben. Der Eintragung der Marke „Stadtwerke Bremen“ für Waren und Dienstleistungen eines Versorgungsunternehmens steht das Schutzhindernis der Täuschungseignung nicht deshalb entgegen, weil die Stadt Bremen lediglich eine mittelbare Minderheitsbeteiligung an der Anmelderin innehat, sofern möglich erscheint, dass die Stadt Bremen zukünftig einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Anmelderin gewinnt oder die Anmelderin die Marke an einen von der Stadt Bremen geführten oder beherrschten Versorgungsbetrieb lizenziert oder überträgt. Das hat der BGH vorliegend angenommen.
Der Marke „Stadtwerke Bremen“ fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Vielmehr bezeichnet die Marke die Herkunft von Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft, was vorliegend der Fall ist.
Die Bezeichnung „Stadtwerke Bremen“ ist auch keine freihaltebedürftige Angabe. Ihr Aussagegehalt erschöpft sich nämlich nicht in der bloßen Beschreibung von Grundversorgungsleistungen im Einzugsbereich der Stadt Bremen, sondern bezeichnet Versorgungsleistungen eines kommunalen Unternehmens, das zumindest mehrheitlich von der Stadt Bremen betrieben wird. Das war vorliegend mit einer Beteiligung der Stadt Bremen an dem Gesellschafter der Anmelderin in Höhe von 75 %.
Fazit:
Versorgungsunternehmen sollten nun sorgfältig prüfen, ob eine entsprechende „Stadtwerke“-Marke in Betracht kommt und mit Erfolg angemeldet werden kann. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes erleichtert den Weg zu einer eingetragenen „Stadtwerke“-Marke erheblich.
Maßgebliche Entscheidung: BGH, Beschl. v. 9.11.2016 – I ZB 43/15