Ob Sie lieber eine E-Mail senden, zum Telefon greifen oder das gute alte Fax nutzen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.
Made in Germany … oder doch eher Taiwan?
Rechtliche Aspekte bei der Verwendung geographischer Herkunftsangaben
Der Produktionsstandort Deutschland genießt im In- und Ausland einen exzellenten Ruf und steht für hohe Produktqualität und moderne Fertigungsprozesse. Unternehmen greifen diesen Qualitätsvorteil gerne in der Werbung auf, um das Vertrauen ihrer Kunden zu gewinnen. Dabei sind die Anwendungsbeispiele vielfältig. Stilisierte Deutschlandflaggen oder selbst designte Gütesiegel wie „German Luxor Quality Standard“ sowie Werbeslogans wie "Deutsches Unternehmen - wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module" oder dem typischen „Made in Germany“ sind nur einige Beispiele.
Wenn die entsprechend beworbenen Produkte jedoch im Ausland gefertigt wurden, ist eine solche Aussage unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung problematisch. Das OLG Frankfurt (Beschluss v. 17.08.2020 – 6 W 84/20) urteilte jüngst über eine Werbung für Solarmodule mit der Aussage "Deutsches Unternehmen - wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module": Angesprochene Verbraucher werten dies als Hinweis darauf, dass die angebotenen Module in Deutschland produziert werden und die Angaben nicht lediglich auf den Unternehmenssitz der Antragsgegnerin hinweisen. Die Werbung ist irreführend, wenn diese Module tatsächlich im Ausland produziert werden.
Endprodukte bestehen häufig nicht nur aus einem Bestandteil, sondern aus einer Vielzahl von Einzelprodukten. Welcher Anteil des Produktes muss in Deutschland hergestellt oder montiert werden, um solche Werbebotschaften für sich in Anspruch nehmen zu können?
- Mit der Bezeichnung von Produkten als „deutsche Ware“ oder „deutsche Erzeugnisse“ können nicht nur deutsche Unternehmen werben, sondern auch Unternehmen mit (Haupt-)sitz im Ausland.
- Für die Verwendung der o.g. Werbebotschaften ist nach ständiger Rechtsprechung der maßgebliche Herstellungsvorgang der Prozess, bei dem die Ware die aus Sicht des Verkehrs im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält, muss in Deutschland stattgefunden haben. Die Angabe „Made in Germany“ ist irreführend, wenn zahlreiche wesentliche Teile eines Produkts aus dem Ausland kommen. So ist eine Werbung für Kondome mit der Angabe „Made in Germany“ nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs irreführend, wenn diese im Ausland hergestellt werden und nur noch im deutschen Werk verpackt, versiegelt und einer Qualitätskontrolle unterzogen werden. Denn in diesem Fall findet der maßgebliche Herstellungsprozess im Ausland statt.
Fazit
Bei der Verwendung von Werbebotschaften mit Verweis auf Deutschland als Qualitätsmerkmal muss geprüft werden, ob der maßgebliche Herstellungsvorgang der so beworbenen Produkte tatsächlich in Deutschland stattfindet. Wird mit der Aussage das gesamte Unternehmen ohne konkreten Bezug zu einem bestimmten Produkt beworben, muss sich die Aussage auf die gesamte Produktpalette beziehen und auch zutreffend sein.