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Kunst geht anders: BGH verneint Urheberschutz für Birkenstock-Sandalen

Fachbeiträge
Kunst geht anders: BGH verneint Urheberschutz für Birkenstock-Sandalen

Birkenstock-Sandalen sind Kult – doch sind sie auch Kunst? Schon seit einigen Jahren sind Birkenstock-Sandalen nun nicht mehr Symbol der deutschen Spießbürgerlichkeit, sondern haben sich zu einem Modeklassiker entwickelt. Seit Jahren ist die Marke über ihre klassischen Farben hinausgewachsen und bietet die Sandalen nun auch in modischen Pastell- und Metallictönen an. Auch namenhafte Designer haben die deutsche Traditionsmarke für sich entdeckt. Im Jahr 2022 kooperierte Birkenstock beispielsweise mit Manolo Blahnik. All dies macht aus der Birkenstock-Sandale jedoch noch keine Kunst, so der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich (vgl. Urteil v. 20.02.2025 – I ZR 16/24 u.a.).

Der Sachverhalt: Klagen gegen ähnliche Konkurrenzmodelle

In den zugrundeliegenden Fällen hatte Birkenstock gegen drei Konkurrenten geklagt, die ähnliche Sandalenmodelle herstellen und verkaufen. Birkenstock argumentierte, dass seine Modelle „Madrid“, „Arizona“, „Gizeh“ und „Boston“ (Clog) urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst seien. Die Nachahmung verletze die Urheberrechte von Herrn Karl Birkenstock. Birkenstock verlangte von seinen Konkurrenten nicht nur, die Sandalen nicht mehr anzubieten oder in den Handel zu bringen, sondern auch, sie zurückzurufen und zu vernichten. Außerdem bestand Birkenstock auf Schadensersatz für die geltend gemachte Rechtsverletzung. Das Landgericht Köln gab den Klagen zunächst statt. Das Oberlandesgericht entschied jedoch anders und wies die Klagen vollständig ab. Dagegen legte Birkenstock Revision beim BGH ein.

Die Entscheidung: Kein Urheberrechtsschutz für funktionales Design 

Der BGH schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln an und sieht in den Birkenstock-Sandalen keine Werke der angewandten Kunst im Sinne des Urheberrechts (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG). Entscheidend war das Fehlen einer „Gestaltungshöhe“, die für den Urheberrechtsschutz erforderlich ist.

Eine solche Gestaltungshöhe ist nur gegeben, wenn die Schöpfung eine individuelle Prägung aufweist und ihre ästhetische Wirkung einen Grad erreicht, der als künstlerische Leistung anerkannt wird. Um Urheberrechtsschutz zu erhalten, muss die ästhetische Wirkung auf einer künstlerischen Leistung beruhen und diese zum Ausdruck bringen.

Der BGH stellte jedoch fest, dass die Gestaltung der Birkenstock-Sandalen durch technische und funktionale Erfordernisse bestimmt wird. Die Form der Sandalen diene in erster Linie der Fußgesundheit, und die Gestaltung orientiere sich an bewährten Designs, wodurch keine künstlerische, sondern lediglich handwerkliche Leistung erkennbar ist.

Fazit und Ausblick: Urheberrecht bietet keinen verlässlichen Schutz vor Nachahmungen

Die Urteile des BGH machen deutlich, dass bei Gebrauchsgegenständen genau aufgezeigt werden muss, inwieweit sie über ihre funktionale Form hinaus künstlerisch gestaltet sind. Eine bloße ästhetische Wirkung reicht nicht aus – sie muss auf einer echten künstlerischen Leistung basieren. Das kann, wie in diesem Fall, schwer nachzuweisen sein. So reichte es dem BGH beispielsweise nicht aus, dass die Sandalen-Klassiker in Designmuseen ausgestellt waren und Birkenstock für diese Sandalen Designpreise erhalten hatte.

Im Bereich funktionaler Designs stellt sich daher die Frage nach alternativen Schutzmöglichkeiten. Für Unternehmen bleibt der Designschutz (Geschmacksmuster) weiterhin eine wichtige Option, um ihre Produkte vor Nachahmungen zu schützen. Besonders interessant ist das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, das der BGH in seinen Urteilen erwähnt hat (vgl. BGH, Vorlagebeschl. v. 21.12.2023 – I ZR 96/22). In diesem Verfahren soll geklärt werden, ob bei Werken der angewandten Kunst strengere Anforderungen an die kreative Eigenleistung des Schöpfers gelten als bei anderen Werken. Zudem wird diskutiert, ob bei der urheberrechtlichen Prüfung der „Originalität“ auch die subjektive Sicht des Schöpfers auf den Schaffensprozess berücksichtigt werden sollte. Das Urteil des EuGH könnte daher in Zukunft großen Einfluss auf die Auslegung des Werkbegriffs und den Schutz von Designprodukten haben. Bis dahin bleibt die Rechtslage durch die aktuelle BGH-Entscheidung gefestigt, aber noch nicht endgültig geklärt.

Maßgebliche Entscheidungen: BGH (I. Zivilsenat), Urteile vom 20. Februar 2025 – I ZR 16/24; I ZR 17/24; I ZR 18/24

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