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Kommunale Wärmeplanung
Die Wärmeversorgung in Deutschland ist für über 50% des Endenergieverbrauchs verantwortlich und trägt erheblich zum CO2-Ausstoß bei, hauptsächlich durch den Einsatz fossiler Brennstoffe wie Gas und Öl. Die steigenden Preise dieser Brennstoffe verdeutlichen die Notwendigkeit eines Übergangs zu erneuerbaren Energien mit dem Ziel einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung.
Damit diese Umstellung gelingt, soll fortan systematisch und flächendeckend unter Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten geplant werden, welche Gebiete mit Wärme versorgt werden und wie erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme bei Energieerzeugung und Verteilung genutzt werden können. Hierzu hat der Bundestag das Wärmeplanungsgesetz (WPG) beschlossen, das im Januar 2024 in Kraft getreten ist. Das Gesetz verpflichtet erstmals alle Bundesländer, auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne zu erstellen. Spätestens im Juni 2028 sollen für alle Kommunen in Deutschland Wärmepläne vorliegen, in Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern sogar schon bis Ende Juni 2026.
Planungsverantwortliche Stellen
Die direkte Verantwortung für die Wärmeplanung wird letztlich bei den Kommunen liegen. Dennoch richtet sich das WPG nicht unmittelbar an sie.
§ 4 Abs. 1 WPG adressiert zunächst nur die Länder und überträgt ihnen die Verantwortung für die Wärmeplanung auf ihrem Hoheitsgebiet. Die Bestimmung der planungsverantwortlichen Stellen zur Durchführung der Wärmeplanung bleibt den Landesregierungen überlassen. Die Landesregierungen können die Wärmeplanungspflicht durch Rechtsverordnung auf die Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Rechtsträger in ihrem Hoheitsgebiet übertragen. Eine direkte Pflicht der Kommunen zur Wärmeplanung wird durch das WPG somit nicht begründet, kann aber Rechtverordnungen folgen.
§ 27 Abs. 3 Satz 1 KlimaG BW verpflichtete bereits vor Inkrafttreten des WPG die Stadtkreise und Großen Kreisstädte zur Aufstellung von Wärmeplänen bis Ende Dezember 2023. Bestehende Wärmepläne gelten auch nach Inkrafttreten des WPG fort.
Gebäudeenergiegesetz (GEG) und Wärmeplanung sind verbunden
Ergebnis der Wärmeplanung ist ein Wärmeplan, der veröffentlicht wird. Er entfaltet jedoch keine rechtlichen Außenwirkungen und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten. Auf Basis der Wärmeplanung können Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen werden, wobei kein Anspruch auf Einteilung eines Grundstücks zu einem solchen Gebiet besteht.
Rechtliche Außenwirkungen entfaltet die Gebietsausweisung jedoch im Zusammenhang mit dem jüngst novellierten Gebäudeenergiegesetz (GEG). Das mit Wirkung zum 1. Januar 2024 geänderte GEG bestimmt in § 71 Abs. 1 Satz 1 GEG, dass jede neu eingebaute Heizung mindestens zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Für Bestandsgebäude sieht das Gesetz Übergangsfristen vor, die sich mit den für die Aufstellung von Wärmeplänen bestimmten Zeitpunkten decken. Erfolgt jedoch vor Ablauf der Übergangsfrist eine Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder Wasserstoffnetzausbaugebiets, gilt die Verpflichtung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GEG einen Monat nach Bekanntgabe der Ausweisungsentscheidung. Die Übergangsfrist verkürzt sich also in solchen Fällen. Insoweit ist die kommunale Wärmeplanung mit den Rechtswirkungen des GEG verbunden.
Als privatrechtliche Grundstückseigentümerin ist auch die öffentliche Hand den Pflichten nach dem GEG unterworfen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GEG kommt einem Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, sogar Vorbildfunktion zu.