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Klau, schau wem: Die EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Fachbeiträge

Technisches und kaufmännisches Wissen ist ein essenzielles Asset fast jedes Unternehmens. Soweit es nicht durch Rechte des geistigen Eigentums (insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte) geschützt ist bzw. werden kann oder soll, erfolgt sein Schutz auf vertraglichem Wege im Einzelfall (Geheimhaltungsverpflichtungen, nachträgliche Wettbewerbsverbote etc.). Daneben sieht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in seinem § 17 auch einen gewissen gesetzlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor, der allerdings insbesondere im praktisch häufigen Fall einer Geschäftsgeheimnisverletzung durch ausgeschiedene Arbeitnehmer zwei Mankos aufweist:

 

Zum einen ist er auf „verkörperte“ (also insbesondere schriftlich dokumentierte oder elektronisch gespeicherte) Geschäftsgeheimnisse beschränkt. Geschäftsgeheimnisse, die ein Arbeitnehmer im Gedächtnis behält (z.B. Informationen über Kunden), kann er daher – vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen – auch nach seinem Ausscheiden für eigene Zwecke oder für einen neuen Arbeitgeber verwerten. Daher ist zur Erlangung der erforderlichen Beweise regelmäßig die Einschaltung der Staatsanwaltschaft erforderlich, um im Rahmen einer Haus- oder Geschäftsraumdurchsuchung „Verkörperungen“ der entwendeten Geschäftsgeheimnisse aufzufinden. Dies erweist sich wegen deren „chronischer“ Überlastung in der Praxis aber oftmals als langwierig und auch wenig effektiv (Einstellung der Ermittlungen bzw. des Verfahrens, Verweisung auf den Privatklageweg). Zum anderen sind selbst bei Erlangung der erforderlichen Beweise mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme des mutmaßlichen Täters zusätzliche Gefährdungen des entwendeten Geschäftsgeheimnisses durch seine notwendige Offenlegung im Gerichtsverfahren verbunden.

 

Die EU hat 2016 eine Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen erlassen, die bis zum 9. Juni 2018 auch in Deutschland in nationales Recht umgesetzt werden muss. Was bringen diese europäischen Vorgaben im Vergleich zur bisherigen deutschen Rechtslage?

 

Zwar ist der rechtliche Schutz nach der Richtlinie nicht auf „verkörperte“ Geschäftsgeheimnisse beschränkt. Sie bietet aber ausdrücklich keinen Grund für eine Beschränkung der Nutzung von Erfahrungen und Fähigkeiten, die Arbeitnehmer im normalen Verlauf ihrer Tätigkeit ehrlich erworben haben. Hier wird sich faktisch also nicht viel ändern. Insbesondere werden Unternehmen auch weiterhin auf die Mitwirkung der Staatsanwaltschaften angewiesen sein, zumal die Richtlinie – anders als im Bereich der gewerblichen Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Marken) und des Urheberrechts – kein sog. „Besichtigungsverfahren“ vorsieht, das unabhängig von einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine Haus- bzw. Geschäftsraumdurchsuchung auf zivilrechtlichem Wege ermöglicht. Zugleich setzt der Geschäftsgeheimnisschutz nach der Richtlinie – anders als nach bisherigem deutschem Recht – „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ der Unternehmen voraus und stellt insoweit sogar höhere Anforderungen. Beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen gerichtlicher Verfahren sieht die Richtlinie flankierende Maßnahmen vor, die allerdings auch das deutsche Prozessrecht zu einem erheblichen Teil bereits ermöglicht. Ein strenges sog. „In camera-Verfahren“, wonach die Prozessparteien Informationen nur nach „Filterung“ durch Rechtsanwälte erhalten, enthält dieser Maßnahmenkatalog jedoch nicht.

 

Bemerkenswert ist auch noch, dass die Richtlinie das sog. „Reverse engineering“ legal zugänglicher Produkte ausdrücklich als zulässig erachtet, was manche deutsche Gerichte bislang anders beurteilt haben, sowie das sogenannte „Whistleblower-Privileg“, wonach Geschäftsgeheim- nisse unter bestimmten Voraussetzungen „zur Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens“ offengelegt werden dürfen (Stichwort: „Abgas-Skandal“). In gewissen Grenzen dürfen die EU-Mitgliedstaaten über die Vorgaben der Richtlinie hinaus-gehen und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen somit auf nationaler Ebene weiter verstärken.

Fazit:

Aus Sicht der deutschen Rechtslage ist die EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht „der große Wurf“, sondern in mancher Hinsicht sogar ein gewisser Rückschritt. Ihr Hauptnutzen für deutsche Unternehmen dürfte daher darin liegen, dass EU-weit ein gewisser Mindest-Standard hierfür geschaffen und Schutzlücken in anderen EU-Staaten geschlossen werden. Es bleibt zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber die Chance nutzen wird, die Umsetzung der Richtlinie zum Anlass zu nehmen, die im deutschen Recht noch bestehenden Unzulänglichkeiten des Geschäftsgeheimnisschutzes durch „überschießende“ Regelungen zu beseitigen, soweit die Richtlinie dies zulässt. Unternehmen sollten außerdem – soweit noch nicht geschehen – besondere Maßnahmen zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse ergreifen und diese auch dokumentieren, um auch künftig in Genuss ihres rechtlichen Schutzes zu kommen.

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