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Keine Lieferung von dezentral verbrauchtem Strom

Öffentliche Hand
Keine Lieferung von dezentral verbrauchtem Strom

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Zahlung eines sogenannten KWK-Zuschlags für Strom, der dezentral verbraucht wird, nicht als Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gilt. Die Klägerin betrieb Stromnetze, an die Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen angeschlossen waren. Diese Anlagen speisten teilweise den erzeugten Strom ein, während andere den Strom selbst verbrauchten. Das Finanzamt hatte die Klägerin aufgefordert, Umsatzsteuer für den Strom zu zahlen, der nicht ins Netz eingespeist, sondern dezentral verbraucht wurde. Das Finanzgericht entschied jedoch zugunsten der Klägerin. 

Das Finanzamt legte Revision ein und argumentierte, dass die Klägerin durch den monatlichen Austausch von Stromzahlen mit den Anlagenbetreibern faktisch die Verfügungsmacht über den Strom besaß. Es berief sich auf den Gedanken des EEG, wonach der Netzbetreiber den erzeugten Strom abnehmen muss. Die Revision wurde jedoch abgewiesen. 

Der Bundesfinanzhof entschied, dass keine Lieferung stattgefunden hat. Es wurde kein Strom in das Netz eingespeist und wieder zurückübertragen, was für eine Lieferung notwendig wäre. Auch gesetzliche Lieferfiktionen griffen nicht ein. Der Zweck des KWK-Gesetzes sei die Förderung von KWK-Anlagen, nicht die Bestimmung, dass der Stromnetzbetreiber den Strom kauft. Zudem argumentierte das Gericht, dass der dezentral verbrauchte Strom keine verbrauchsfähigen Vorteile mit sich brachte, und der KWK-Zuschlag diente nicht als Gegenwert für eine steuerbare Leistung. 

Insgesamt wurde entschieden, dass die Klägerin keine Umsatzsteuer für den dezentral verbrauchten Strom zahlen muss, da keine Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes stattfand. 

Maßgebliche Entscheidung: Dok.-Nr.: 0953836 Bundesfinanzhof, XI-R-18/21 Urteil vom 29.11.2022

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