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Kein Versicherungsschutz für Geschäftsführer

Fachbeiträge

Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf muss die D&O-Versicherung Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen nach Insolvenzreife getätigter Zahlungen freistellen.

In einem am 20. Juli 2018 ergangenen Grundsatzurteil lehnt das Oberlandesgericht Düsseldorf als - soweit ersichtlich - erstes Obergericht in Deutschland eine Einstandspflicht der D&O-Versicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleitung und leitende Angestellte) für Ansprüche der insolvent gegangenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen nach § 64 GmbHG ab.

Bislang konnte sich der Geschäftsführer bzw. Vorstand einer Gesellschaft, wurde er vom Insolvenzverwalter wegen sog. verbotener Zahlungen, also Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, in Anspruch genommen, grundsätzlich bei der D&O-Versicherung in Höhe der Deckungssumme schadlos halten. Bestand eine derartige Versicherung nicht, haftete die Geschäftsleitung auch bislang bereits mit ihrem Privatvermögen. Glücklich konnte sich also schätzen, zu wessen Gunsten eine D&O-Versicherung abgeschlossen worden war. Dies umso mehr, als der BGH im Jahr 2017 (BGH, Urt. v. 4.7.2018 (Az. II ZR 319/15)) die Geschäftsführerhaftung für nach Insolvenzreife geleistete Zahlungen nochmals deutlich verschärfte.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf kommt für Geschäftsführer und Vorstände also zur Unzeit. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass D&O-Versicherungen auf die Leistung von Schadensersatz für Vermögensschäden gerichtet seien. Der Haftungsanspruch für Zahlungen nach Insolvenzreife (vorliegend § 64 GmbHG) sei jedoch seiner Art nach kein Schadenersatzanspruch, sondern ein Anspruch „eigener Art“. Er diene der Gläubigergesamtheit und nicht in erster Linie dem Interesse der Gesellschaft.

Die Entscheidung beansprucht über den Einzelfall hinaus Geltung und schließt die Einstandspflicht der Versicherung für Haftungsinanspruchnahmen aufgrund von nach Insolvenzreife geleisteten Zahlungen grundsätzlich aus.

Für Unternehmensmanager stellt sich damit zum einen die Frage, ob sich der Abschluss bzw. die Aufrechterhaltung von D&O-Versicherungen noch lohnt. Wesentlich drängender jedoch dürfte die Frage sein, ob insbesondere Unternehmen in der Krise die Schwelle zur Insolvenzantragspflicht bereits überschritten haben. Sollte dies der Fall sein, steht bei einer Rezeption der OLG Düsseldorf-Entscheidung durch weitere Obergerichte oder gar den BGH, das Privatvermögen der Unternehmensführer in jedem Fall im Feuer – egal ob eine D&O-Versicherung besteht oder nicht. Das OLG Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen, es besteht jedoch die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH. Einer frühzeitigen Sanierungsberatung kommt einstweilen jedoch erheblich gesteigerte Signifikanz zu.

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