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Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Smartphone-Verbot
Der Arbeitgeber kann die Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit untersagen, ohne den Betriebsrat dabei mitbestimmen zu lassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 (1 ABR 24/22) entschieden.
Sachverhalt
Der Arbeitgeber eines Produktionsbetriebs untersagte durch einen Aushang jegliche Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken. Auch während notwendiger Arbeitsunterbrechungen verbot der Arbeitgeber die Nutzung von Smartphones, da die Arbeitnehmer in diesen Zeiten Nebenarbeiten wie dem Aufräumen des Arbeitsplatzes oder dem Nachfüllen von Verbrauchsmaterial nachkommen sollen. Den Betriebsrat beteiligte der Arbeitgeber nicht. Unter Verweis auf das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verlangte der Betriebsrat die Unterlassung der Nutzungsuntersagung. Dieser Aufforderung kam der Arbeitgeber nicht nach, sodass der Betriebsrat die Unterlassung gerichtlich durchzusetzen versuchte.
Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht hinsichtlich der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Das Ordnungsverhalten ist berührt, wenn die Maßnahme des Arbeitgebers die Gestaltung des kollektiven Miteinanders betrifft. Davon abzugrenzen ist das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten. Das Arbeitsverhalten ist betroffen, wenn die jeweilige Maßnahme die Arbeitspflicht konkretisiert, indem Regeln für die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung aufgestellt werden.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Überwiegen des Arbeitsverhaltens
Der Betriebsrat unterlag in allen Instanzen. Dem Betriebsrat steht hinsichtlich des Verbots der Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu.
Die Untersagung der Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit betrifft überwiegend das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer. Die Nutzungsuntersagung zielt darauf ab, ein zügiges und konzentriertes Arbeiten der Arbeitnehmer zu gewährleisten und die Erbringung der Arbeitsleistung sicherzustellen. Mögliche Ablenkungen von der Arbeit durch die Nutzung von Smartphones sollen unterbleiben. Zwar kann sich die Nutzung von Smartphones auch auf das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer auswirken. Ob eine Maßnahme, die sowohl das Arbeits- als auch das Ordnungsverhalten berührt, mitbestimmungspflichtig ist, richtet sich danach, welcher Regelungszweck überwiegt. Im Fall des Nutzungsverbots von Smartphones während der Arbeitszeit überwiegt das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten.
Fazit
Dem Arbeitgeber steht es frei, die Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit zu untersagen. Dem Betriebsrat kommt insoweit kein Mitbestimmungsrecht zu. Der Arbeitgeber sollte das Nutzungsverbot allerdings damit begründen, dass Störungen und Ablenkungen von der Arbeit unterbunden werden sollen.