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Jetzt geht’s los – Das Wettbewerbsregister nimmt seinen Betrieb auf

Öffentliche Hand
Jetzt geht’s los – Das Wettbewerbsregister nimmt seinen Betrieb auf

Nachdem das Wettbewerbsregistergesetz bereits im Juli 2017 in Kraft getreten ist, hat das Wettbewerbsregister am 25. März 2021 nun den Betrieb aufgenommen. Dies bringt weitgehende Veränderungen für die öffentlichen Auftraggeber mit sich.

Das Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern Informationen zu der Frage zur Verfügung, ob ein als Bieter oder Bewerber an einem Vergabeverfahren teilnehmendes Unternehmen aufgrund begangener Wirtschaftsdelikte von einem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.

Zukünftig müssen Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden eintragungspflichtige Informationen diesem Register mitteilen. Melde- und eintragungspflichtig sind dabei Bußgeldentscheidungen sowie rechtskräftigte strafgerichtliche Entscheidungen, welche zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 GWB und fakultative Ausschlussgründe nach

§ 124 GWB zum Gegenstand haben. Hierunter fallen beispielsweise Verstöße gegen kartellrechtliche Bestimmungen, wettbewerbsbeschränkende Absprachen oder Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungs- oder das Mindestlohngesetz.

Die Registerbehörde prüft die übermittelnden Daten auf offensichtliche Fehlerhaftigkeit und muss den betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Eine Eintragung im Wettbewerbsregister wird nach Zeitablauf von drei Jahren oder nach vorgenommener Selbstreinigung auch schon früher gelöscht. Wie der Nachweis der Selbstreinigung nach § 125 GWB im Wettbewerbsregister erfolgt, ist in allen Einzelheiten noch nicht endgültig geklärt. Vorgesehen ist die Beurteilung der vorgenommenen Selbstreinigungsmaßnahmen auf Grundlage geeigneter Gutachten. Zudem haben die betroffenen Unternehmen auch weiterhin die Möglichkeit, die Selbstreinigungsmaßnahmen nur im jeweiligen Vergabeverfahren gegenüber der Vergabestelle nachzuweisen.

Abfragepflicht der Vergabestelle

Das Wettbewerbsregister ist kein öffentlich zugängliches Register. Die Verpflichtung bzw. die Befugnis zur Abfrage des Wettbewerbsregisters haben nur öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber sowie Konzessionsgeber. Die Abfragepflicht der Vergabestellen beginnt sechs Monate nach der Inbetriebnahme des Registers, also frühestens ab September 2021.

Nach § 6 Abs. 1 WRegG ist ein öffentlicher Auftraggeber vor der Erteilung eines Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer verpflichtet, das Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieterunternehmen abzufragen, das den Auftrag erhalten soll. Eine derartige Abfragepflicht besteht zudem für Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber oberhalb des jeweiligen Schwellenwerts für europaweite Vergaben. Eine Abfrage ist entbehrlich, wenn ein Auftraggeber innerhalb der letzten zwei Monate zu dem entsprechenden Unternehmen bereits eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister erhalten hat.

Über die vorgenannte Pflicht zur Abfrage des Registers besteht eine freiwillige Abfragemöglichkeit bei Vergaben unterhalb der genannten Wertgrenzen und auch bereits für Abfragen im Teilnahmewettbewerb für die ausgewählten Bewerber für die Angebots- und Verhandlungsphase.

Praxishinweis

Der Beginn des Wettbewerbsregisters ist mit Spannung erwartet worden. Vergabestellen sollten sich bereits jetzt mit dem Wettbewerbsregister vertraut machen. Allerdings wird sich vieles in der Praxis noch einspielen müssen, insbesondere auch die Anforderungen an den Nachweis einer erfolgreichen Selbstreinigung.

Wichtig ist, dass Auftraggeber auch im Falle eines Eintrags im Wettbewerbsregister weiterhin in eigener Verantwortung über den Ausschluss eines Bieters aus dem jeweiligen Vergabeverfahren entscheiden müssen. Dies hat insbesondere hinsichtlich der fakultativen Ausschlussgründe Bedeutung. Sofern aber ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB eingetragen ist, dürfte für eine abweichende Entscheidung jedoch kein Spielraum verbleiben, so dass dem Bieter der Zuschlag nicht erteilt werden darf.

Ferner ist zu beachten, dass nur deutsche Behörden zur Meldung an das Wettbewerbsregister verpflichtet sind. Im Ausland ergangene Bußgelder oder Strafurteile werden daher nicht im Wettbewerbsregister geführt. In den Vergabeunterlagen ist daher weiterhin die Abfrage von Angaben jedenfalls hinsichtlich der fakultativen Ausschlussgründe vorzusehen, um alle notwendigen Informationen hinsichtlich der Bieter zu erhalten.

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