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In einem Nachprüfungsverfahren wird nicht geprüft, wie gut oder brauchbar eine Leistungsbeschreibung ist!

Öffentliche Hand

ibr-online

In einem Nachprüfungsverfahren wird nicht geprüft, wie gut oder brauchbar eine Leistungsbeschreibung ist!

Problem/Sachverhalt

Das Land Berlin schrieb die Erstellung der Mietspiegel 2023 und 2025 europaweit aus und gab dabei vor, dass diese mittels der sog. "Tabellenmethode" zu erstellen sei. Ein Unternehmen, das die sog. "Regressionsmethode" anwenden wollte, beanstandete u. a. die Leistungsbeschreibung. Insbesondere sei die vorgegebene Stichprobengröße deutlich zu niedrig, die Methode der Ausreißerbereinigung grundlegend falsch und die Wohnlagenbestimmung offenkundig unzureichend.

 

Entscheidung

Ohne Erfolg! Das Kammergericht Berlin betonte, dass dem Auftraggeber das Bestimmungsrecht darüber zustehe, ob und was er beschaffen will. Dabei habe der Auftraggeber hier gerade durch die konkrete Vorgabe einer Methode dem Transparenzgrundsatz Rechnung getragen. Da in der Wissenschaft derzeit verschiedene Methoden vertreten würden, hätte eine pauschale Bezugnahme auf die "einzuhaltenden anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze" nicht den Anforderungen an eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung gemäß § 121 GWB genügt. Sollte die Methode sich im Nachhinein als unbrauchbar erweisen, so trage der Auftragnehmer aufgrund der klaren Leistungsbeschreibung kein Haftungsrisiko, so dass die Vorgabe auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß § 97 Abs. 1 GWB verstoße.
Auch die hohe Gewichtung des Zuschlagskriteriums Qualität mit 80% war im konkreten Fall vergaberechtlich nicht zu beanstanden.

KG, Beschluss vom 17.10.2022 - Verg 7/22

GWB § 121 Abs. 1 Satz 1, § 127 Abs. 1; VgV § 31 Abs. 1

Zum vollständigen Beitrag von Valeska Pfarr auf ibr-online

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