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Grunderwerbsteuer: Sind auch Zuwendungen von öffentlichen Trägern steuerbefreit?
Beim Erwerb eines Grundstücks fällt üblicherweise Grunderwerbsteuer an. Allerdings kann bei einer Schenkung zu Lebzeiten eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer gewährt werden. Die Bedingungen dafür sind normalerweise insbesondere bei Schenkungen zwischen nahen Verwandten erfüllt. Der Gesetzgeber möchte damit eine doppelte Belastung mit Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer vermeiden. In einem Rechtsstreit musste das Finanzgericht Hessen (FG) entscheiden, ob auch bei einer Schenkung von der öffentlichen Verwaltung an eine Stiftung die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt sind.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Stiftung, die von der Stadt S gegründet wurde. Im Gründungsdokument wurde festgelegt, dass die Stiftung als Teil ihres Vermögens mehrere Grundstücke von der Stadt erhalten soll. Die Stadt ihrerseits hatte diese Grundstücke durch Schenkungen oder Vermächtnisse erhalten. Durch einen notariellen Vertrag übertrug die Stadt den in der Auflassungserklärung genannten Grundbesitz an die Stiftung. Die Kosten und Steuern sollten von der Klägerin getragen werden. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer. Dieser enthielt keine detaillierten Angaben zu den Grundstücken. Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass der Erwerb grunderwerbsteuerfrei sei.
Die Klage vor dem FG wurde abgewiesen. Es lag ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor. Im Feststellungsbescheid müssen alle relevanten Feststellungen enthalten sein, einschließlich einer verbindlichen Entscheidung über die Steuerpflicht sowie eventueller Steuerbefreiungen. Gemäß dem Gesetz sind Grundstücksschenkungen unter Lebenden von der Besteuerung ausgenommen. Die Bedingungen für eine solche Grundstücksschenkung lagen jedoch im vorliegenden Fall nicht vor. Unentgeltliche Vermögensübertragungen durch Träger der öffentlichen Verwaltung gelten nicht als freigebige Zuwendungen. Vielmehr erfolgte die Übertragung im Rahmen der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben.
FG Hessen, Urt. v. 10.07.2023 – 5 K 228/22; www.rv.hessenrecht.hessen.de