Kontakt

Ob Sie lieber eine E-Mail senden, zum Telefon greifen oder das gute alte Fax nutzen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

Anruf unter
+49 711 86040 00
Fax unter
+49 711 86040 01

Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Fachbeiträge
Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Steuergestaltungen durch sogenannte Share Deals werden zukünftig eingedämmt bzw. erschwert. Dazu hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen. Die Gesetzesreform sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:

Absenkung der Beteiligungsgrenzen

Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung unterliegt die Übertragung von 94,9 % der Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft nicht der Grunderwerbsteuer. Mit der gesetzlichen Neuregelung sinkt die Beteiligungsgrenze von 95 % auf 90 % ab.

Neuer Ergänzungstatbestand für Kapitalgesellschaften

Der Ergänzungstatbestand des § 1 Abs. 2b GrEStG wurde neu in das Gesetz eingefügt. Dadurch löst ein Gesellschafterwechsel bei einer Kapitalgesellschaft mit inländischem Grundbesitz in Höhe von mindestens 90 % innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren grundsätzlich Grunderwerbsteuer aus. Der neue Ergänzungstatbestand fingiert somit die Übertragung der inländischen Gesellschaftsgrundstücke von der Kapitalgesellschaft in "alter" Zusammensetzung auf die Kapitalgesellschaft in "neuer" Zusammensetzung. Eine Ausnahme gilt für börsennotierte Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 2c GrEStG).

Längere Haltefristen bei der Übertragung von oder auf Personengesellschaften

Zusätzlich sieht die Gesetzesreform eine Verlängerung der grunderwerbsteuerlichen Haltefristen von bisher fünf Jahren auf (in der Regel) zehn Jahre vor. Die Verlängerung der Haltefristen betrifft insbesondere die oben genannten Ergänzungstatbestände und Übertragungen eines Grundstücks von oder auf eine Personengesellschaft oder Erbengemeinschaft.

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Das Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Aus Gründen des Vertrauensschutzes werden Anteilsübertragungen, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift erfolgt sind bzw. erfolgen, bei der Anwendung der Ergänzungstatbestände nicht berücksichtigt. Sofern eine Anteilsvereinigung oder wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 90%, aber weniger als 95% bereits vor dem Inkrafttreten vorlag, gilt der bisherige Schwellenwert grundsätzlich (zunächst) weiter. Ferner kommt es zu keiner Verlängerung der Frist für die Übertragungen von oder auf eine Personengesellschaft oder Erbengemeinschaft, sofern die bisherige Frist von fünf Jahren vor dem 1. Juli 2021 abläuft.

Zurück