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Geheim genug? LAG Düsseldorf zu angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes
Wichtige Informationen wie Kundendaten und -anschriften, technische Pläne oder auch Absatzmengen und Umsätze einzelner Key-Accounts sind für Unternehmen wertvolle Informationen. Je mehr Personen Zugang zu diesen sensiblen Informationen haben, umso wichtiger ist ein effektiver Schutz. Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bietet dafür ein gutes Werkzeug, knüpft den Schutz allerdings an eine Voraussetzung: Die zu schützenden Informationen müssen tatsächlich „geheim“ im Sinne des Gesetzes sein. Dazu sind unter anderem angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen erforderlich.
Was ist damit konkret gemeint? Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 12 SaGa 4/20) beurteilte kürzlich eine Klausel im Arbeitsvertrag als ungenügend, die „alle Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen der Tätigkeit bekannt geworden sind“ als geheimhaltungsbedürftig einstuft. Derart weitgehende und inhaltsleere Formulierungen machen den Umfang der geheimhaltungsbedürftigen Information nicht deutlich genug.
Stuft das Gericht den Geheimnisschutz als nicht angemessen ein, droht der Verlust von Unterlassungsansprüchen. Um dem vorzubeugen, muss der Geheimnisinhaber Bestrebungen zum Schutz der Informationen vorhalten, die einzelfallbezogen konkretisiert und gegebenenfalls nach Sensibilität der Information verschärft sind. Vertragliche Generalklauseln für alle Informationen reichen hier nicht aus. (Arbeits-)vertragliche Regelungen dürfen laut Landesarbeitsgericht Düsseldorf nicht pauschal sein, sondern müssen möglichst präzise ausgestaltet werden. Als angemessene Geheimhaltungsmaßnahme zählt etwa die beispielhafte Bezeichnung der Unterlagen und Gegenstände mit geheimen Informationen als Aufzeichnungen, Gesprächsunterlagen, Kundenlisten, Präsentationen oder bestimmte Waren.
Aber nicht nur vertragliche Geheimhaltungsvereinbarungen sind Teil angemessenen Geheimnisschutzes. Auch das tatsächliche, organisatorische Verhalten des Unternehmens spielt eine Rolle. Hat ein Unternehmen Kenntnis davon, dass ein geheimhaltungsbedürftiges Dokument an unbefugte Dritte gelangen könnte und unternimmt nichts dagegen, wird das ein später damit befasstes Gericht nicht von der Angemessenheit der Geheimhaltungsmaßnahmen überzeugen können.
Fazit
Unternehmen müssen die vorhandenen vertraglichen, technischen und organisatorischen Geheimhaltungskonzepte überprüfen. Der in Geheimhaltungsvereinbarungen und Arbeitsverträgen verwendete Geheimnisbegriff ist an die Definition des neuen GeschGehG und dessen Auslegung in der Rechtsprechung anzupassen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, stellt das GeschGehG ein scharfes Schwert zur Durchsetzung der Unternehmensinteressen dar. Notfalls auch innerhalb kürzester Zeit per einstweiliger Verfügung.