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Fundraising vor dem Aus

Fachbeiträge
Fundraising vor dem Aus

Von der kleinen privaten Spendeninitiative bis zum großen Online-Spendenportal, allen ist die Idee gemein, Spenden für bestimmte gemeinnützige Einrichtungen oder Projektezu sammeln, um diese finanziell zu unterstützen. Diese Tätigkeit kann jedoch mit dem Bankaufsichtsrecht in Konflikt geraten.

Unabhängig von der Größe der Organisation sind Spendenmodelle im Wesentlichen vergleichbar. Die Spendenorganisation sammelt in der Bevölkerung Geld und reichtdieses an eine gemeinnützige Einrichtung weiter. Während lokale Spendeninitiativen häufig nur ein Projekt, beispielsweise das örtliche Kinderheim, unterstützen, kann ein Spender etwa auf einem Online-Spendenportal unter einer Vielzahl gemeinnütziger Einrichtungen und Projekten als Begünstigte wählen. Die Spendenorganisation nimmt die Spende entgegen und leitet diese an die vom Spender ausgewählte Einrichtung weiter. Hierbei werden Spenden häufig nicht nur bar angenommen, sondern können auch mittels Überweisung, Kreditkarte oder neuen Zahlungsformen wie PayPal erfolgen.

Die Entgegennahme von Spenden und die Weiterleitung an eine vorher (vom Spender) bestimmte Einrichtung kann aber eine erlaubnispflichtige Zahlungsdienstleistung nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) darstellen. Werden Zahlungsdienste ohne Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erbracht, droht den betreffenden Organisationen ein Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 10 Mio. und den Verantwortlichen sogar eine Haftstrafe.

Da eine Erlaubnis durch die BaFin einen hohen finanziellen und organisatorischen Aufwand fordert, müssen die Spendenmodelle rechtlich so ausgestaltet sein, dass sie kein Zahlungsdienst sind. Ein Zahlungsdienst liegt dann nicht vor, wenn die Spendenorganisation eine Spende ohne konkrete Zweckbindung des Spenders annimmt, um diese an ein von der Spendenorganisation ausgewähltes Projekt weiterzuleiten. Vorsicht ist geboten, wenn der Spender zwar keinen rechtlichen Anspruch auf die Weiterleitung der Spende an eine bestimmte Einrichtung hat, er aber einen „Wunsch“ äußern darf. Wird diesem Wunsch immer nachgekommen, so kann dies schnell als Umgehung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften verstanden werden.

Ist die Spendenorganisation nicht gewerbsmäßig tätig oder kein kaufmännischer Geschäftsbetrieb erforderlich, so besteht ebenfalls keine Erlaubnispflicht. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die BaFin die Hürden hierfür recht niedrig setzt. Gewerbsmäßiges Handeln kann bereits dann vorliegen, wenn die Absicht besteht, die Tätigkeit, wenn auch nur unregelmäßig, zu wiederholen. Wann ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb erforderlich ist, ist laut der BaFin immer im Einzelfall zu bestimmen. Dies hängt stark von dem Umfang und der Art der erbrachten Zahlungsdienste ab. Einigermaßen sicher können sich hier allenfalls kleine ehrenamtliche Initiativen fühlen, die sich zur Unterstützung eines bestimmten Projekts gebildet haben. Auf der anderen Seite werden große Online-Spendenportale und Unternehmen, die für karitative Einrichtungen Spenden sammeln, in aller Regel gewerbsmäßig tätig oder ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb erforderlich sein.

Je nach Spendenmodell können auch noch weitere Gestaltungen eine Erlaubnispflicht nach dem ZAG vermeiden. Insoweit bedarf es jedoch immer einer rechtlichen Prüfung des konkreten Modells und ist eine Abstimmung mit der BaFin empfehlenswert.

Fazit: Spendenorganisationen können leicht in den Anwendungsbereich des ZAG fallen. Es gibt aber rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, eine Erlaubnispflichtzu vermeiden, die in Abstimmung mit der BaFin Rechtssicherheit für gemeinnützige Einrichtungen bieten können.

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