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Flugzeugabsturz und Autounfall – wer erbt bei Unglücksfällen?

Fachbeiträge
Flugzeugabsturz und Autounfall – wer erbt bei Unglücksfällen?

Am 21. Oktober 2022 ist das Privatflugzeug des Unternehmers Rainer Schaller bei Costa Rica abgestürzt. Mittlerweile steht fest, dass der 53 Jahre alte Gründer der Fitnessstudiokette McFit und sein Sohn dabei gestorben sind. Vermisst werden unter anderem noch die Lebensgefährtin und die Tochter. Tragische Unfälle wie dieser erschüttern und lassen innehalten. Solche Ereignisse führen gleichzeitig dazu, sich mit der eigenen Sterblichkeit zu befassen und Fragen zu stellen wie: Was gilt, wenn die Familie verunglückt? Wer erbt und wie lässt sich vorsorgen?

 

Todeserklärung bei „Verschollenen“

Steht der Tod einer Person nicht zweifelsfrei fest – weil etwa nach einem Flugzeugabsturz das Wrack mit den Insassen nicht gefunden wird –, greift das Verschollenheitsgesetz (VerschG) ein. Danach kann ein Gericht eine Person für tot erklären, wenn ihr Aufenthalt für längere Zeit unbekannt ist und man aufgrund der Umstände davon ausgehen muss, dass sie wohl nicht mehr lebt. So ist es z. B. beim früheren Tengelmann-Chef Karl-Erivan Haub erfolgt, der vor einigen Jahren beim Skifahren spurlos verschwand.

 

Über die Erbschaft können Sekunden entscheiden

Häufig werden im Testament Ehegatten bzw. Kinder als Erben eingesetzt. Umso gravierendere (erb-)rechtliche Folgen kann es haben, wenn etwa bei einem Flugzeugabsturz, einem Autounfall oder einem Häuserbrand mehrere Familienmitglieder sterben bzw. für tot erklärt werden. Erben können nämlich nur solche Personen sein, die den Verstorbenen wenigstens um den Bruchteil einer Sekunde überleben. Wichtig ist also der jeweilige Todeszeitpunkt.

 

Erbe bei unklarem Todeszeitpunkt

Dass zwei Personen exakt gleichzeitig versterben, ist selten. Häufiger steht nach einem Unglücksfall nicht zweifelsfrei fest, wer zuerst verstorben ist. Dann wird nach § 11 VerschG vermutet, dass beide Personen gleichzeitig gestorben sind. In beiden Fällen ist die Folge, dass keiner von beiden den anderen beerben kann. Hat etwa ein Vater seinen Sohn als Erben eingesetzt und sterben beide gleichzeitig, geht diese Erbeinsetzung ins Leere. Gleiches gilt, wenn sich zwei verstorbene Ehegatten gegenseitig als Erben eingesetzt haben. Die Erben von beiden Ehegatten werden dann so bestimmt, als wäre der jeweils andere vorverstorben.

Fällt auf diese Weise der eigentlich vorgesehene Erbe weg, kommen die Ersatzerben zum Zug. Ob solche im Testament vorgesehen sind, ist oft eine Auslegungsfrage. Setzen etwa Ehegatten die gemeinsamen Kinder nur als Schlusserben für den Tod des letztversterbenden Ehegatten ein, kann dies oftmals auch als Ersatzerbeneinsetzung für den gleichzeitigen Ehegattentod interpretiert werden. Und setzt jemand sein Kind als Erbe ein, wird im Zweifel vermutet, dass dessen Kinder Ersatzerben sein sollen. Besser ist jedoch in jedem Fall eine ausdrückliche testamentarische Anordnung, auch um Missverständnisse und Streit zu vermeiden.

Fehlt ein Ersatzerbe und gibt es auch keine anderen Erben, die den Erbteil des gleichzeitig Verstorbenen übernehmen („Anwachsung“), gilt die gesetzliche Erbfolge. Jeder der gleichzeitig Verstorbenen wird dann primär von seinen Kindern bzw. Kindeskindern beerbt. Sind keine Abkömmlinge (mehr) vorhanden, erben die Eltern, ersatzweise die Geschwister. Daneben erbt ein Ehegatte, sofern er nicht gleichzeitig verstorben ist. Oft sorgt die gesetzliche Erbfolge für unerwünschte Ergebnisse: So spielt es keine Rolle, ob der Erblasser mit den Geschwistern zerstritten ist oder schon seit Jahren von seinem Ehegatten getrennt lebt. Gesetzliche Erben ächzen zudem oft unter der Steuerlast, wenn für sie geringere Freibeträge gelten als für die eigentlich vorgesehenen Erben. Und wenn in einem Familienunternehmen die gesetzlichen Erben nicht nachfolgeberechtigt sind, scheidet unter Umständen ein ganzer Familienstamm aus (einschließlich steuerlicher Konsequenzen und Liquiditätsprobleme für das Unternehmen).

 

Regelungsbedarf auch für Nachversterben

Nicht minder problematisch kann es sein, wenn zwei Personen kurz nacheinander sterben. Hat der Erst- den Letztversterbenden als Erben eingesetzt, wird dieser zum vollwertigen Erben, auch wenn er nur wenige Minuten länger lebt. Er erhält grundsätzlich das gesamte Vermögen des Erstversterbenden. Stirbt er dann selbst, geht alles auf seinen eigenen Erben über. Aus Sicht des Erstversterbenden ist das oft nicht gewollt. Haben sich etwa kinderlose Ehegatten gegenseitig als Erben eingesetzt und stirbt der Ehemann bei einem Unfall kurz vor der Ehefrau, erben deren Eltern als ihre gesetzlichen Erben auch das Vermögen des Ehemanns. Und hat etwa eine geschiedene Unternehmerin ihr einziges Kind (noch kinderlos und ohne Testament) als Erben eingesetzt und stirbt dieses kurz nach ihr, erhält der Vater des Kindes als dessen gesetzlicher Erbe das Vermögen der Ex-Frau einschließlich ihres Unternehmens.

Keine Abhilfe schafft hier ein Ersatzerbe. Dieser kommt nicht zum Zug, da der „primäre“ Erbe ja tatsächlich Erbe wird (wenn auch nur kurz) und diese Stellung auch bei seinem Tod nicht rückwirkend verliert. Um die Zukunft seines Vermögens dennoch zu steuern, kann ein Erblasser z. B. Vor- und Nacherbschaft anordnen: mit dem Tod des Vorerben geht das Vermögen des Erblassers automatisch auf einen von ihm bestimmten Nacherben über. Alternativ kann ein Erblasser einen (Voll-)Erben einsetzen und mit diesem einen Schlusserben bindend bestimmen (durch Ehegattentestament oder Erbvertrag). Aufgrund des „zweifachen Vermögensübergangs“ fallen in beiden Fällen auch zwei Mal Steuern an; erfolgt der zweite Todesfall kurz nach dem ersten, können sich die Steuern jedoch um bis zu 50 % ermäßigen.

Weitere Gestaltungsmöglichkeiten bieten Vermächtnisse. Mit sog. Herausgabevermächtnissen kann ein Unternehmer seine Beteiligungen in der Familie halten, auch wenn die Erbfolge einmal „missglücken“ sollte. Und einzelne Vermögensgegenstände kann ein Erblasser auch mit der Maßgabe zuwenden, dass dieses Vermächtnis entfällt, wenn der Bedachte innerhalb eines gewissen Zeitraums selbst stirbt.

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