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Finanzierung von Onshore-Windparks

Fachbeiträge

Bei der Finanzierung von Onshore-Windparks legen die kreditgebenden Banken gerne standardisierte Vertragsmuster zu Grunde. Diese jeweils bankinternen Muster haben in den vergangenen Jahren durch die steigende Anzahl solcher Finanzierungen bereits einen typischen Grundzuschnitt erfahren, sind aber noch weit von einem vereinheitlichten Marktstandard entfernt, wie er etwa von der Loan Market Association für den Bereich fremdfinanzierter Unternehmenskäufe entwickelt wurde. Für Projektentwickler ist im Umgang mit solchen Vertragsmustern eine größere Anzahl von Fallstricken zu beachten, die es regelmäßig verbieten, die Musterverträge der Banken unbesehen und ohne mehrere Verhandlungsrunden zu übernehmen.

Auf einige Regelungen mit besonderer wirtschaftlicher Relevanz wird im Folgenden exemplarisch eingegangen.

Financial Covenants

Eine besondere Bedeutung kommt hierbei der Ausgestaltung der Finanzkennzahlen (sog. Financial Covenants) zu, da deren Verletzung grundsätzlich zu einem Kündigungsrecht der Bank führen kann. Nicht nur für Windparks, die für den langfristigen Eigenbestand entwickelt werden, sondern auch in Fällen, in denen die Projektgesellschaft weiterveräußert und dem potentiellen Käufer dabei die Option der Übernahme der bestehenden Finanzierung offengehalten werden soll, kommt den Finanzkennzahlen für einen erheblichen Teil der wirtschaftlichen Lebensdauer der Anlagen eine Schlüsselrolle zu. Sehr häufig wird hierbei die Finanzkennzahl des Schuldendienstdeckungsgrads vereinbart. Besonderer Bedacht sollte bei der Verhandlung auf die Auswirkungen etwaiger Pflichtsondertilgungen gelegt werden. Ist die Klausel (wie in der Praxis häufig) so ausgestaltet, dass diese die Schuldendienstverpflichtungen erhöhen, führt dies gerade in einer wirtschaftlich schwierigen Phase zu einer doppelten Belastung des Kreditnehmers. Dies ist aus Sicht des Projektentwicklers nicht akzeptabel. Zeitpunkte und Häufigkeiten der Tests von Finanzkennzahlen sind aus Sicht des Projektentwicklers häufig ebenfalls entscheidend für die praktische Handhabbarkeit und die Vermeidung unnötiger Kündigungsrisiken.

Ferner sollte bei der Vertragsverhandlung darauf geachtet werden, dass der Kreditnehmer bei einer Verletzung einer Finanzkennzahl nicht in jedem Fall schutzlos ist, sondern zu seinen Gunsten Mechanismen eingebaut werden, die einer sofortigen Kündbarkeit des Kredits entgegenstehen.

Ansparkonten

Die marktüblichen Verträge sehen in der Regel eines oder mehrere Ansparkonten vor. Aus Kreditnehmersicht wichtig sind hier Regeln, die die Verwendbarkeit der auf diesen Konten befindlichen Ansparbeträge regeln. Dies betrifft beispielsweise die Frage, ob außerordentliche Kündigungsrechte der Bank bei Zahlungsverzug nur dann entstehen, wenn die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen auch unter Verwendung der Guthaben auf den Ansparkonten nicht geleistet werden können.

Ausschüttungen

Ein regelmäßig wichtiger Verhandlungspunkt ist ferner die Frage der Zulässigkeit von Ausschüttungen an Gesellschafter und deren Voraussetzungen. Projektentwickler solten sich hier bei den Verhandlungen frühzeitig die Frage stellen, ob auch unterjährige Ausschüttungen erforderlich werden können und welche Anforderungen an die Erbringung von Nachweisen für die Zulässigkeit solcher Ausschüttungen für sie praktisch handhabbar sind.

Sicherheiten

Bei Identität des unterzeichnenden Geschäftsführers mit dem Gesellschafter sollte ferner darauf geachtet werden, dass etwaige vertragliche Nachbesicherungsrechte so formuliert sind, dass sie nicht als Nachschussverpflichtungen der Gesellschafter interpretiert werden können. Besondere Risiken können hier die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der finanzierenden Bank begründen, da diese hierzu häufig undifferenzierte Regelungen enthalten.

Kündigungsrechte der Bank, insbesondere Change of Control

Ist die Weiterveräußerung der Geschäftsanteile an der Projektgesellschaft während der Laufzeit des Kredits beabsichtigt oder zumindest nicht ausgeschlossen, sollte in den Verhandlungen alles daran gesetzt werden, für diesen Fall potentielle Kündigungsrechte in möglichst vielen Konstellationen auszuschließen. Auch bei den Kündigungsrechten muss vor undifferenzierten Verweisen auf die Kataloge von Kündigungsgründen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der finanzierenden Banken gewarnt werden. Ziel der Verhandlungen muss aus Sicht des Projektentwicklers sein, mit Augenmaß einen individuellen und für das konkrete Projekt angemessenen Katalog von Kündigungsgründen mit der finanzierenden Bank zu vereinbaren.

Fazit:

Kreditverträge über die Finanzierung von Onshore-Windparks erreichen zwar in der Regel nicht die Komplexität und den Umfang von strukturierten Finanzierungen für Unternehmenskäufe oder Konzernfinanzierungen. Gleichwohl ist eine Reihe von Fallstricken und verhandlungsbedürftigen Punkten zu beachten.

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