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Fehler und Haftungsrisiken in der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD
Geschäftsleiter und Aufsichtspersonen wie Mitglieder von Aufsichtsräten oder Beiräten haben sich zusehends konkret mit dem Thema ESG zu beschäftigen. Eine derzeit virulente Frage ist, ob eine fehlerhafte Berichterstattung nach der CSRD ein eigenständiges Haftungsrisiko begründet.
Ab dem Berichtsjahr 2025 müssen auch viele Unternehmen des Mittelstands nach der CSRD in ihren Lageberichten über Nachhaltigkeitsthemen berichten. Dabei gelten die European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
Es kann davon ausgegangen werden, dass Umweltverbände, NGOs und die Presse Unternehmen genau beobachten und Verstöße oder fehlerhafte Angaben veröffentlichen werden. Somit stellt sich die Frage der Folgen für Unternehmen und deren Organmitglieder, wenn Fehler in der Berichterstattung festgestellt werden und wer für diese Fehler haftet.
Fehler in der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD
Es gibt verschiedene Gründe für Fehler bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Eine der wird die Überforderung der Unternehmen mit den neuen Anforderungen aus den ESRS, der EU-Taxonomieverordnung und der Etablierung den notwendigen Prozessen sein. Die vielen abzubildenden Datenpunkte und Kennzahlen erfordern Kenntnisse und Fähigkeiten, die in vielen Unternehmen erst aufgebaut werden müssen. Die bisher oft als Marketinginstrument verstandenen, freiwilligen Nachhaltigkeitsberichte müssen als „harte“ rechtliche Pflicht mit dahinterliegenden strikten Kontrollprozessen verstanden werden.
Zu Fehlern oder Mängeln im Reporting kann es auch auf Grund unvollständiger Datenlage oder mangelnder Datenqualität kommen.
Auswirkungen von Fehlern in der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD für Unternehmen
Bei Fehlern in der Nachhaltigkeitsberichterstattung stellt sich zunächst die Frage nach der Auswirkung auf das Unternehmen.
- Bei falschen Angaben muss wohl mit Bußgeldern gerechnet werden. Nach aktuellem Stand gibt es für die CRSD zwar noch kein Sanktionsregime. Es ist aber möglich, dass Bußgelder –in Anlehnung an §§ 331, 334 HGB bis zu 5 Prozent des Jahresumsatzes oder bis zu 10 Millionen Euro fällig werden könnten. Für fahrlässig fehlerhafte Angaben müsste das Unternehmen nicht haften, wohl aber für Aussagen, die bedingt vorsätzlich getroffen wurden, was auch Aussagen „ins Blaue hinein“ umfasst.
- Ein Verstoß gegen Berichtspflichten kann zudem einen Wettbewerbsverstoß begründen.
- Daneben könnten andere Unternehmen (Vertragspartner, Anleger, Kunden etc.) deliktische Ansprüche geltend machen, wie zum Beispiel Schadensersatzansprüche wegen Kapitalanlagebetrugs. Auch Ansprüche aus Prospekthaftung, §§ 97, 98 WpHG kommen in Betracht.
So haften Organe für Fehler in der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD
Geschäftsleiter müssen das Unternehmens so organisieren, dass es sämtliches an sie gerichtetes Recht einhält. Die Erstellung des Lageberichts einschließlich der CSRD-Berichterstattung ist sogar genuine Geschäftsleitungsaufgabe.
Enthält die Nachhaltigkeitsberichterstattung Fehler, so haftet das Führungsorgan doppelt: Es kann zum einen – genau wie das Unternehmen selbst – bußgeldpflichtig werden oder sich strafbar machen. Daneben steht die Haftung gegenüber dem Unternehmen selbst.
Auch für den Aufsichtsrat spielt das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung eine gewichtige Rolle: Er überwacht die Geschäftsleitung bei der Umsetzung der Anforderungen aus der CSRD und berät sie bei der Strategie im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte. Der Aufsichtsrat hat zudem den Lagebericht des Vorstands zu prüfen. Zumindest muss das Überwachungsorgan den Bericht auf Plausibilität kontrollieren.
Daraus resultierend kann auch gegen ein Mitglied des Überwachungsorgans ein Bußgeld verhängt werden. Ebenso kann der Aufsichtsrat oder Beirat gegenüber dem Unternehmen schadensersatzpflichtig werden, wenn er seine Kontrollpflichten verletzt.
ESG-Governance schützt Organvertreter vor Haftungsrisiken
Unternehmen und Organe können einer Haftung mit einer entsprechenden ESG-Governance vorbeugen.
Hierzu muss eine dokumentierte ESG-Strategie vorliegen: Nachhaltigkeitsziele und -strategie werden klar definiert und stehen im Einklang mit der gesamten Unternehmensstrategie. Die Nachhaltigkeitsstrategie berücksichtigt die in der Berichterstattung nach der CSRD und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz identifizierten Themen.
Zudem muss eine wirksame Organisation, sowohl auf Konzernebene als auch auf Gesellschaftsebene vorhanden sein, um die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung umzusetzen. Es müssen somit ausreichende (personelle und finanzielle) Ressourcen vorhanden sein, damit die Organisation die Anforderungen erfüllen kann. Das erfordert in vielen Fällen die Einrichtung einer Fachabteilung und den Aufbau von Know-How und Berichtswegen an die Leitungsorgane.
Wichtig für eine wirksame ESG-Governance sind Prozesse und Richtlinien zum Umgang mit den Anforderungen aus der CSRD. Diese Prozesse und Richtlinien sollten ordnungsgemäß dokumentiert werden und sicherstellen, dass sie unabhängig von handelnden Personen funktionieren.
Diese ESG-Governance muss fortlaufend weiterentwickelt und an die Gegebenheiten des Unternehmens, überarbeitete Standards, usw. angepasst werden.