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Fehlende Namensangabe im Formblatt führt zum Ausschluss
Das OLG Karlsruhe entschied jüngst, dass das Fehlen einer Namensangabe in dem häufig verbreiteten Formblatt KEV 115.2 zum Ausschluss des Bieters führt. Auch eine Nachforderung der fehlenden Angabe ist nicht zulässig.
Sachverhalt
Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Fassaden- und Sonnenschutzarbeiten im offenen Verfahren aus. Für die Ausschreibung nutzte der öffentliche Auftraggeber Formblätter, insbesondere das Formblatt KEV 115.2 als Angebotsschreiben.
Dieses Formblatt enthält an der oben linken Seite ein Feld für die Angaben des Bieters (Name und Anschrift). Am Ende des Formblatts befindet sich ein Kasten, der folgende Angaben enthält: "Ort, Datum, Stempel und Unterschrift (bei schriftlichem Angebot)". Unter diesem Textfeld ist u. a. ausgeführt, dass ein Angebot ausgeschlossen wird, wenn "bei einem elektronisch übermittelten Angebot in Textform der Name der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt, nicht angegeben" ist.
Beide Textfelder wurden von einem Bieter nicht ausgefüllt. Die Vergabestelle schloss das Angebot daher aus. Der Bieter wendet sich mit einem Nachprüfungsantrag gegen diesen Ausschluss. Nach Ansicht des Bieters sei es ausreichend, wenn die im Formblatt KEV 115.2 geforderten Angaben sich aus der Gesamtheit der Angebotsunterlagen und aus den Eintragungen auf der Vergabeplattform selbst ergeben. Die Vergabekammer gab dem Nachprüfungsantrag nicht statt. Hiergegen wendet sich der Bieter mit seiner sofortigen Beschwerde.
Die Entscheidung
Das OLG Karlsruhe entschied, dass der Bieter wegen des Fehlens der Namensangabe im KEV 115.2 zu Recht nach §§ 16 EU Abs. 1 Nr. 2, 13 EU Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 11 EU Abs. 4 VOB/A 2019 ausgeschlossen wurde.
Die in § 11 EU Abs. 4 VOB/A 2019 vorgesehene Textform verlangt, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise abgegebenen werden. Hierbei muss die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Sinn und Zweck sei die Abgrenzung des Dokuments vom Stadium des Entwurfs zu einer rechtlich bindenden Erklärung.
Vorliegend hatte der Bieter das Angebotsformular unausgefüllt auf die Vergabeplattform hochgeladen. Das Formblatt KEV115.2 als Angebotsformular stellt jedoch die maßgebliche Erklärung bei Angebotsabgabe dar. Aus ihr ergibt sich, dass das Angebot eindeutig und nachprüfbar dem Bieter zuzuordnen ist und der Bieter den gesamten Angebotsinhalt rechtsverbindlich erklärt. Dass dem Formblatt die Verbindlichkeit bestätigende Wirkung nach dem Willen der Vergabestelle zukommen sollte, lässt sich dabei nach Auffassung des OLG Karlsruhe daraus entnehmen, dass auf dem Formblatt ausdrücklich auf die Rechtsfolgen bei fehlender Angabe der handelnden Person hingewiesen wird.
Durch diese eindeutige Vorgabe ist auch eine im Vergabeverfahren grundsätzlich zulässige Auslegung der Erklärung des Bieters nach §§ 133, 157 BGB nicht möglich, da es an einer auslegungsfähigen Erklärung fehlt.
Zudem kommt auch keine Nachforderung in Betracht, da nach § 16 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 eine Nachforderung bei Nichteinhaltung der Form nicht möglich ist. Auch die Entscheidung des BGH vom 18. Juni 2019 (X ZR 86/17) ändere hieran nichts, da vorliegend der Kernbestandteil des Angebots selbst betroffen ist.
Praxistipp
Das OLG Karlsruhe bestätigt, dass ein Bieter auszuschließen ist, wenn auf dem vom Auftraggeber hierzu vorgegebenen Dokument die Person des Erklärenden nicht erkennbar ist. Die Vergabestelle sollte daher bereits bei Erstellung der Unterlagen darauf achten, möglichst eindeutige und transparente Vorgaben zur Kennzeichnung der Angebote vorzusehen.
Bieter sind dazu aufgefordert, vor Hochladen der Angebotsunterlagen gewissenhaft zu prüfen, ob an allen geforderten Stellen des Angebots der Name der erklärenden Person angegeben wurde.
Maßgebliche Entscheidung: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.02.2020 – 15 Verg 1/20