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EU-Verpackungsverordnung tritt in Kraft: Viel zu tun in der ganzen Vertriebskette

Fachbeiträge
EU-Verpackungsverordnung tritt in Kraft: Viel zu tun in der ganzen Vertriebskette

Die lange erwartete EU-Verpackungsverordnung ist im Februar 2025 in Kraft getreten. Ihre Regelungen gelten stufenweise ab dem 12. August 2026. Da praktisch jedes Produkt verpackt vertrieben wird, betrifft die Verordnung sämtliche Wirtschaftsakteure in der gesamten Vertriebskette, die Produkte in der EU vertreiben. Schon jetzt sollte jedes Unternehmen die Auswirkungen auf den eigenen Betrieb prüfen.

Erster Schritt: Welche Rolle weist die Verpackungsverordnung dem Unternehmen zu?

Die EU-Verpackungsverordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Eine Umsetzung durch das nationale Verpackungsgesetz ist also nicht nötig, dennoch sind auch dort Änderungen zu erwarten. Schon bisher ist es für Unternehmen häufig schwierig, ihre Rolle in der Vertriebskette nach den gesetzlichen Bestimmungen zu definieren. Das wird nicht einfacher, wenn zu den bekannten Begriffen aus dem Verpackungsgesetz neue Rollendefinitionen aus der EU-Verpackungsverordnung dazukommen.

Vor allem im grenzüberschreitenden Lieferverkehr ist es häufig nicht eindeutig, wer als Importeur anzusehen ist. Hier bringt die EU-Verpackungsverordnung zukünftig den Vorteil, dass EU-weit einheitliche Definitionen und Pflichten gelten. Abgrenzungsprobleme lassen sich aber nicht vermeiden. Die Verordnung regelt beispielsweise unterschiedliche Pflichten für Erzeuger, Hersteller und Importeure. Um einen möglichen Handlungsbedarf identifizieren zu können, müssen Unternehmen also zunächst klären, welche Rolle ihnen die Verordnung zuweist.

Beschränkung von Gefahrstoffen und Anforderungen an die Gestaltung

Mit Inkrafttreten der Verordnung im August 2026 werden weitere Grenzwerte für bestimmte Stoffe eingeführt. Das betrifft etwa per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Weitere stoffliche Beschränkungen sind zukünftig zu erwarten.

Ebenfalls ab 2026 dürfen Verpackungen nicht mehr vertrieben werden, die bestimmte Kriterien etwa zu Hygiene und Schutz der Produkte nicht erfüllen oder die das wahrgenommene Volumen des Produkts vergrößern (durch Doppelwände, falsche Böden, unnötige Schichten etc.). Gegen solche „Mogelpackungen“ und die damit verbundene Materialverschwendung richtet sich auch die ab 1. Januar 2030 geltende Vorgabe, dass Gewicht und Volumen von Verpackungen auf das erforderliche Mindestmaß zu reduzieren sind. Auch wenn dieses Ziel nachvollziehbar ist, bleibt die Regelung sehr unkonkret und kann in der Praxis zu Streitfällen führen.

Die EU-Verpackungsverordnung regelt außerdem schrittweise in Kraft tretende Kennzeichnungspflichten mit Kontaktmöglichkeiten des Erzeugers oder Importeurs, einem QR-Code sowie zukünftig Angaben zu Materialzusammensetzung, Kompostierbarkeit, Rezyklatanteil und Wiederverwendbarkeit. Nutzen Unternehmen wiederverwendbare Verpackungen, müssen sie sich an einem Wiederverwendungssystem beteiligen und bestimmte Anforderungen hinsichtlich der Wiederwendbarkeit erfüllen. Ab dem Jahr 2030 gelten abhängig von Verpackungsart und Lieferkette bestimmte Wiederverwendungsquoten für Verpackungen.

Auswirkungen auf alle Unternehmen in der Vertriebskette

Um bestimmte Eigenschaften der Verpackungen zu gewährleisten, müssen Erzeuger zukünftig ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen. Importeure und weitere Händler treffen aber Sorgfaltspflichten. Sie dürfen nicht-konforme Verpackungen nicht weitervertreiben. Generell unterliegen Verpackungen, die der Verordnung nicht entsprechen, einem Vertriebsverbot. Dieses Verbot betrifft mittelbar auch die Produkte, die in solchen Verpackungen enthalten sind.

Auch Unternehmen, die nicht selbst Erzeuger von Verpackungen sind, sollten daher gegebenenfalls ihre Lieferantenvereinbarungen anpassen, um die Konformität der verpackten Ware sicherzustellen. 

Fazit

Die EU-Verpackungsverordnung gilt schrittweise ab August 2026 und betrifft sämtliche Unternehmen, die mit Verpackungen und verpackter Ware handeln. Wichtig ist zunächst, die eigene Rolle und damit verbundene Pflichten zu kennen. Auch Vertreiber, die nicht selbst Erzeuger oder Hersteller sind, müssen sicherstellen, dass die Verpackungen vertriebener Produkte den Anforderungen entsprechen.

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