Kontakt

Ob Sie lieber eine E-Mail senden, zum Telefon greifen oder das gute alte Fax nutzen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

Anruf unter
+49 711 86040 00
Fax unter
+49 711 86040 01

EU-Entwaldungsverordnung – „aufgeschoben ist nicht aufgehoben“

EU-Entwaldungsverordnung – „aufgeschoben ist nicht aufgehoben“

Laut der aktuellen Fassung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) müssen betroffene Marktteilnehmer und Händler ab dem 30. Dezember 2024 umfangreiche Anforderungen zur Verhinderung von Entwaldung und Waldschädigung erfüllen. Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, den Stichtag um 12 Monate zu verschieben. Die Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates der EU steht noch aus. Trotz des möglichen Aufschubs sollten Unternehmen die Dringlichkeit dieses Themas nicht unterschätzen. Selbst bei einer Fristverlängerung bleibt viel zu tun, um Verkaufsverbote und andere behördliche Maßnahmen zu vermeiden.

Was fordert die EU-Entwaldungsverordnung?

Die EUDR erhält weniger mediale Aufmerksamkeit als das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) oder die EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD). Zu Unrecht. Denn während ein betroffenes Unternehmen seine Pflichten nach dem LkSG bereits erfüllt, wenn es sich angemessen um die Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen bemüht, zählt bei der EUDR ausschließlich der nachgewiesene Erfolg. 

Ab dem Stichtag der EUDR dürfen Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie bestimmte Waren, die diese enthalten, damit gefüttert oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, nur dann in den Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie tatsächlich 

  • entwaldungsfrei sind, 

  • gemäß den in der EUDR definierten Gesetzen des Erzeugerlandes produziert wurden und 

  • für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegt.

Betroffenen Unternehmen müssen zur Einhaltung der EUDR umfassende Informationen und Unterlagen sammeln, Risiken bewerten und ggf. Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen. Zusätzlich müssen sie jährlich öffentlich über ihre EUDR-konformen Verfahren und Maßnahmen berichten.

Bei Verstößen drohen empfindliche Maßnahmen. Dazu gehören finanzielle Sanktionen, Verkaufsverbote, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Finanzierungen sowie die Einziehung der betroffenen Waren und Einnahmen.

Schritte zur Umsetzung der EUDR

Jedes Unternehmen sollte prüfen, ob seine Waren in den Anwendungsbereich der EUDR fallen. Dies ist der Fall, wenn sie im Anhang I der EUDR gelistet sind. Konkretisiert werden die erfassten Waren durch Codenummern der sogenannten Kombinierten Nomenklatur, einem Instrument zur Einreihung von Waren im Außenhandel.

Fallen bestimmte Waren unter die EUDR, sollten Unternehmen von ihren Lieferanten die notwendigen Informationen wie zum Beispiel Geolokalisationsdaten und Zeitraum der Erzeugung sowie einschlägige Unterlagen anfordern. Zukünftige (Einkauf-)Verträge sollten EUDR-Klauseln enthalten, die den Lieferanten zur Bereitstellung dieser Daten verpflichten. Bestehende Verträge lassen sich ggf. durch Side-Letters ergänzen, was insbesondere bei langfristigen Rahmenverträgen sinnvoll sein kann.

Herzstück der EUDR-Umsetzung ist der Aufbau eines unternehmensinternen Compliance-Management-Systems, das die Erfüllung der Sorgfaltspflichten sicherstellt. Vor allem die Risikobewertung erfordert ausreichend zeitliche und personelle Ressourcen, da sie eine umfangreiche Prüfung und Analyse der Informationen und Unterlagen umfasst. Gleiches gilt für die Erstellung der Sorgfaltserklärungen und Berichte.

Betroffene Unternehmen sollten die aktuellen Entwicklungen auf europäischer Ebene kontinuierlich verfolgen. Die EUDR sieht vor, dass die Europäische Kommission Durchführungsrechtsakte erlässt, die Länder und Landesteile in unterschiedliche Risikokategorien einstufen. Je nach Einstufung kann die Pflicht zur Risikominderung entfallen. Der Erlass solcher Durchführungsrechtsakte steht noch aus.

Fazit

Die mögliche Verschiebung der EUDR bedeutet für betroffene Unternehmen keine Entwarnung. Vielmehr ist es eine letzte Chance, die Lieferketten auf Entwaldungsfreiheit zu überprüfen und ein wirksames Compliance-Management-System einzurichten, um einschneidende Maßnahmen zu vermeiden.

Zurück