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EU-Einheitspatent und Einheitspatentgericht

Fachbeiträge
EU-Einheitspatent und Einheitspatentgericht

Einheitspatent und Einheitspatentgericht – Es geht los!

Nach langjähriger Planung können das Einheitliche Patentgericht und das Einheitspatent nun endlich an den Start gehen. Nach Mitteilung des Vorbereitungskomitees wird das Einheitliche Patentgericht seine Arbeit am 1. April 2023 aufnehmen. Zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. März 2023 läuft die sogenannte „Sunrise Period“. Während dieses Zeitraums kann für Europäische Patente schon vor Aufnahme der Tätigkeit des Einheitlichen Patentgerichts erklärt werden, dass diese nicht an dem neuen Gerichtssystem teilhaben sollen („Opt-Out“).

Was ist ein Patent und warum braucht es ein Einheitspatent?

Ein Patent ist ein Schutzrecht, mit dem eine neue Erfindung auf dem Gebiet der Technik geschützt werden kann. Doch Patente sind grundsätzlich auf das Gebiet des Erteilungsstaates begrenzt, da Anmeldung, Erteilung und Reichweite eines Schutzrechts Sache des Staates ist, in dem das Patent angemeldet wird. Um einen möglichst breiten Schutz zu ermöglichen, gibt es in Europa das Europäische Patent und zukünftig auch das Einheitspatent.

Was ist ein Europäisches Patent?

Das Europäische Patent ist kein eigenständiges Patent. Es bündelt lediglich das Anmelde- und Erteilungsverfahren zur Erlangung nationaler Patente in den beteiligten europäischen Staaten. Das Anmelde- und Erteilungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA) ermöglicht eine zeitgleiche Patentanmeldung in 38 Staaten - also nicht nur in der Europäischen Union (EU). Einmal angemeldet und von den Mitgliedsstaaten anerkannt, hat das Europäische Patent dieselbe Wirkung wie ein nationales Patent. Für welche Staatsgebiete das Europäische Patent gilt, hängt von den benannten Ländern und den bezahlten Gebühren ab. 

Was ist das Einheitspatent?

Im Unterschied zum Europäischen Patent wird das Einheitspatent seine Wirkung nur in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten der EU entfalten. Es ist kein Bündel nationaler Patente, sondern ein eigenständiges Schutzrecht, das zukünftig in bis zu 25 Mitgliedstaaten der EU gilt. Von den aktuellen Mitgliedsstaaten der EU nehmen nach heutigem Stand lediglich Spanien und Kroatien auf eigenen Wunsch nicht teil.

Vergleichbar ist das Einheitspatent mit der Unionsmarke oder dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die in allen EU-Mitgliedstaaten einheitlich gelten. Die einheitliche Wirkung soll den Technologieschutz und dessen Durchsetzung in der EU vereinfachen.

Was ändert sich für Patentanmelder?

Die Anmeldung der Erfindung zum Einheitspatent erfolgt über das Europäische Patentamt (EPA), das auch weiterhin für Europäische Patente zuständig ist. Die Gebühren für ein Einheitspatent mit Schutzwirkung für die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten sind vergleichbar mit der Validierung eines Europäischen Patents in vier Ländern (DE, NL, FR, UK). Die Anmeldung als Einheitspatent bedeutet also einen erheblichen Kostenvorteil, wenn die Erfindung in mehr als vier Ländern angemeldet werden soll. Auch bei der Übersetzung können Kosten gespart werden, denn beim Einheitspatent wird nur noch eine Sprachfassung der Patentanmeldung benötigt.

Was ist das Einheitliche Patentgericht?

Die einheitliche Wirkung des Einheitspatents wird dadurch sichergestellt, dass zur Durchsetzung ein eigenes Gerichtssystem aufgebaut wird. Das sogenannte Einheitliche Patentgericht wird für die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Einheitspatent sowie die Nichtigerklärung von Einheitspatenten zuständig sein, kann aber auch über Europäische Patente entscheiden.

In erster Instanz soll es eine Zentralkammer mit Sitz in Paris und einer Außenstelle in München sowie eventuell an einem weiteren Standort (Mailand) geben. Ergänzend gibt es in der ersten Instanz in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten sogenannte Lokal- bzw. Regionalkammern. In Deutschland werden diese Lokalkammern in Düsseldorf, München, Mannheim und Hamburg sein. Das Berufungsgericht (zweite Instanz) wird in Luxemburg ansässig sein. Dort sitzt auch die sogenannte Kanzlei, die für die Verwaltung des Gerichts zuständig sein wird. Zukünftig müssen Inhaber eines Einheitspatents gegen Patentverletzungen nicht mehr in jedem nationalen Staat separat vorgehen, sondern vor einem Gericht mit Wirkung für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten. So können auch Unsicherheiten oder Verzögerungen in der Durchsetzung vor den jeweiligen nationalen Gerichten vermieden werden.

Allerdings führt der Erfolg einer gegen das Einheitspatent gerichteten Nichtigkeitsklage vor dem Einheitlichen Patentgericht zum Verlust des Einheitspatents in allen Mitgliedsstaaten. Auch hier hat das Einheitspatent eine einheitliche Wirkung.

Muss ich als Inhaber eines Europäischen Patents aktiv werden?

Ja, das ist zu empfehlen. Denn mit der Aufnahme der Tätigkeit des Einheitlichen Patentgerichts unterliegen nicht nur Einheitspatente, sondern auch alle Europäischen Patente dessen Gerichtsbarkeit. Das Ergebnis eines dort anhängig gemachten Verfahrens gilt in allen Ländern, für die das Einheitliche Patentgericht zuständig ist. Es gibt allerdings eine Übergangsphase von derzeit sieben Jahren, die auf 14 Jahre verlängert werden kann. In dieser Übergangsphase können Inhaber Europäischer Patente mitteilen, dass sie nicht der Gerichtsbarkeit des Einheitlichen Patentgerichts unterliegen wollen ("Opt-Out"). Diese Entscheidung ist aber nur möglich, solange keine Klage aus oder gegen das Europäische Patent vor dem Einheitlichen Patentgericht anhängig gemacht wurde. Auch ein späterer "Opt-In" ist möglich, sofern gegen das Europäische Patent keine Klage vor nationalen Gerichten anhängig ist und das Europäische Patent in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten noch eine einheitliche Anspruchsfassung hat.

Ob und wann ein Opt-Out sinnvoll ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Entscheidet sich der Patentinhaber zum Opt-Out, muss er diesen gegenüber der Kanzlei des Einheitlichen Patentgerichts mitteilen. Der Opt-Out sollte möglichst frühzeitig erklärt werden, ist jedoch bis einen Monat vor Ende des Übergangszeitraums - sofern keine Ausschlussgründe vorliegen - möglich.

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