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ESMA erklärt die Marktmissbrauchsverordnung
Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) hat ihre „Questions and Answers“ zur Marktmissbrauchsverordnung (MAR) mit der jüngsten Überarbeitung vom 29. September 2017 erneut ergänzt und weitere Hinweise zum Verständnis der Regelungen, insbesondere über Insiderinformationen und deren Veröffentlichung, Insiderlisten sowie Eigengeschäfte von Führungskräften gegeben. Für Verantwortliche der Kapitalmarkt-Compliance von Unternehmen, die an der Börse gehandelte Wertpapiere ausgegeben haben, und andere Adressaten der MAR kann dieser FAQ-Katalog, zusammen mit anderen Verlautbarungen der ESMA, für eine Reihe von Zweifelsfragen ein hilfreicher Fundus sein.
Nachträgliches Entfallen der Insiderinformation während eines Aufschubs der Veröffentlichung
Hat ein Emittent die Veröffentlichung einer Insiderinformation aufgeschoben, kommt es nicht selten vor, dass die Information ihr Potenzial zur Beeinflussung des Börsenkurses des Finanzinstruments durch sich verändernde Umstände verliert und daher keine Insiderinformation mehr darstellt. Die ESMA stellt klar, dass der Emittent in solchen Konstellationen weder die ehemalige Insiderinformation veröffentlichen noch die nationale Aufsichtsbehörde (in Deutschland die BaFin) informieren muss. Sie weist aber darauf hin, dass während des Bestehens der Insiderinformation gleichwohl alle bei einem Aufschub geltenden Verpflichtungen nach der MAR und der hierzu ergangenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen einzuhalten sind. Dies umfasst insbesondere die Erstellung und Aktualisierung von Insiderlisten sowie die Bereithaltung der erforderlichen Angaben zum Aufschub der Veröffentlichung.
Anwendbarkeit der Regelungen über Insiderlisten auf Berater
Insiderinformationen dürfen von Emittenten an ihre Berater weitergegeben werden, damit diese ihre Aufgaben, etwa im Rahmen von Projekten, erfüllen können. Die ESMA macht in ihren „Questions and Answers“ darauf aufmerksam, dass nicht nur der Emittent, sondern sämtliche Personen, die im Auftrag oder für Rechnung des Emittenten handeln und Zugang zu Insiderinformationen bezogen auf den Emittenten haben (z.B. Berater), selbst der Verpflichtung unterliegen, Insiderlisten aufzustellen, zu aktualisieren und der nationalen Aufsichtsbehörde auf deren Ersuchen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sollten es solche Personen nicht versäumen, die in ihre Insiderliste eingetragenen Personen schriftlich über die für Insider geltenden Pflichten und die Sanktionen bei Verstößen aufzuklären.
Reichweite der Verantwortlichkeit des Emittenten für von Dritten geführte Insiderlisten
Für Emittenten besteht nach der MAR die Möglichkeit, die Erstellung und Aktualisierung von Insiderlisten auf externe Dritte auszulagern und die Erfüllung der betreffenden Pflichten damit zu delegieren. Nach der MAR bleibt der Emittent in diesem Fall jedoch auch weiterhin voll dafür verantwortlich, dass diese eingehalten werden. Die Pflichtenstellung des Emittenten wandelt sich vor diesem Hintergrund in eine Kontrollpflicht. Der Emittent ist dagegen nicht für die Erfüllung eigener Pflichten der Berater und anderer Dritter verantwortlich, die im Auftrag oder für Rechnung des Emittenten handeln. Diese haben selbst persönlich die Erfüllung ihrer Pflichten hinsichtlich ihrer eigenen Insiderlisten zu verantworten. Dies gilt auch in Bezug auf die eigenen Insiderlisten von Dienstleistern, an die der Emittent die Führung seiner Insiderlisten delegiert hat.
Fazit:
Die „Questions and Answers“ der ESMA geben bei einigen Fragen Hilfestellung, die offenbar unklar waren. Weitere Auslegungshilfen zu ausgewählten Themen stellt die ESMA im „Final Report – Guidelines on the Market Abuse Regulation“ und den „MAR-Leitlinien – Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen“ zur Verfügung.
Quelle: Questions and Answers On the Market Abuse Regulation (MAR), ESMA70-145-111, Version 8, Last updated on 29 September 2017, www.esma.europa.eu/document/qa-market-abuse-regulation