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Ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Fachbeiträge
Ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 17. Juni 2021 den Entwurf eines Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen, wie beispielsweise Bitcoin oder Ether, veröffentlicht. In gewisser Hinsicht führt dies bereits jetzt zu einer höheren Rechtssicherheit für Steuerpflichtige, da die Auffassung der Finanzverwaltung der bisherigen Herangehensweise in der Praxis in vielen Punkten entspricht.

Virtuelle Währungen als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter

Die Finanzverwaltung stuft Einheiten einer virtuellen Währung als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter ein. Verfügt der Steuerpflichtige über ein Betriebsvermögen, können die Einheiten der virtuellen Währung entweder dem Anlage- oder Umlaufvermögen zugeordnet werden. Die Anschaffungskosten entsprechen dem Marktkurs zum Zeitpunkt der Anschaffung. Dieser kann als Durchschnittswert aus dem Wechselkurs von drei verschiedenen Handelsplattformen (Coinbase, Bitpanda und Kraken) bzw. webbasierten Listen ermittelt werden. Alternativ kann auch ein Börsenkurs zugrunde gelegt werden.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Mining

Als Mining wird die Zurverfügungstellung von Rechenleistung bezeichnet, um im Gegenzug Einheiten einer virtuellen Währung zu erhalten. Übt ein Steuerpflichtiger die Miningtätigkeit nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und Unternehmerrisiko aus, erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sofern das Mining jedoch in geringerem Umfang stattfindet, soll eine Qualifizierung als private Vermögensverwaltung ebenfalls möglich sein.

Veräußerungsgewinne aus virtueller Währung ohne Steuerbelastung möglich

Die Finanzverwaltung teilt die Auffassung, dass private Veräußerungsgewinne aus virtuellen Währungen grundsätzlich nur dann mit Einkommensteuer belastet werden, wenn die einjährige Spekulationsfrist unterschritten wird. Die Veräußerungsfrist kann sich jedoch nach der Auffassung der Finanzverwaltung auf bis zu zehn Jahre verlängern, sofern Einheiten der virtuellen Währung als Einkunftsquelle genutzt werden (beispielsweise bei einer Nutzungsüberlassung gegen Entgelt). Ob diese Grundsätze auch bei Herausgabe von Einheiten einer virtuellen Währung im Rahmen eines Initial Coin Offerings gelten, ist abhängig von den Rechten und Ansprüchen, die die ausgegebenen Einheiten der virtuellen Währung im Einzelfall vermitteln.

Fazit

Der Entwurf der Finanzverwaltung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen schafft in gewisser Hinsicht bereits jetzt erhöhte Rechtssicherheit. Die Stellungnahme von Verbänden steht allerdings noch aus, sodass Änderungen möglich sind.

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