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Entwurf einer Änderung der Landesbauordnung (LBO) für schnelleres Bauen

Öffentliche Hand
Entwurf einer Änderung der Landesbauordnung (LBO) für schnelleres Bauen

Der aktuelle Entwurf zur Novelle der LBO gibt schon in der Überschrift „Gesetz für das schnellere Bauen“ sein Ziel vor. Mehrere Verbände wie die Architektenkammer haben dazu Stellungnahmen abgegeben. Eine Beratung und Beschlussfassung im Landtag stehen noch aus. Der Entwurf sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, um baurechtliche Verfahren schneller, einfacher und kostengünstiger zu gestalten.

Die Änderungen betreffen sowohl den Ablauf von Genehmigungsverfahren als auch die Struktur der Landesbauordnung, die übersichtlicher werden soll. Teilweise sollen bauliche Standards abgesenkt und baurechtliche Anforderungen vereinfacht werden.

Genehmigungsfiktion und Verfahrensfreiheit

Eine zentrale Neuerung ist die Einführung der Genehmigungsfiktion im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Entscheidet die Behörde nach Eingang der vollständigen Unterlagen nicht innerhalb der Fristen des § 54 LBO, gilt die Baugenehmigung als erteilt. Damit soll für kleinere Bauprojekte Planungssicherheit geschaffen werden. Allerdings geht der Antragsteller ein Risiko ein, wenn er sich ohne behördliche Prüfung auf die Fiktion beruft. Er kann daher weiterhin eine volle inhaltliche Prüfung des Bauantrags verlangen.

Ergänzend soll das vereinfachte Verfahren auf alle Bauvorhaben (mit Ausnahme von Sonderbauten) ausgeweitet werden. Damit erhöht sich der Anwendungsbereich dieser Genehmigungsfiktion erheblich.

Auch die Liste der verfahrensfreien Bauvorhaben wird erweitert. Beispielsweise eine Nutzungsänderung, die zur Schaffung von Wohnraum im Innenbereich dient, künftig ohne Genehmigung möglich sein. Bestehende Wohnräume im Bestandsgebäude sind dafür nicht erforderlich. Diese Anpassung soll eine Umnutzung von Bestandsgebäuden zu Wohnzwecken beschleunigen und zugleich Wohnraummangel entgegenwirken.

Das Ziel der Beschleunigung zeigt sich auch in einer Verkürzung der Frist für Nachbareinwände von vier auf zwei Wochen. Da Nachbarbeteiligungen ohnehin nur noch bei Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften erforderlich sind, reine eine zweiwöchige Frist für Einwendungen aus.

Abschaffung des baurechtlichen Widerspruchsverfahrens

Eine weitere grundlegende Änderung ist geplante Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Bausachen. Dadurch sollen Verzögerungen vermieden und die Planungssicherheit für Bauherren erhöht werden. Baugenehmigungen können dann nur mittels einer Klage zu den Verwaltungsgerichten angefochten werden.

Die Novelle sieht neben den formalen auch materielle Änderungen vor. Teilweise sollen bauliche Standards abgebaut werden, um ebenfalls das Bauen im Bestand und die Umsetzung von Brandschutzregelungen zu erleichtern. Beispielsweise soll die Verpflichtung zur Schaffung von Kinderspielplätzen flexibilisiert werden, sodass in eine Ablösung möglich ist.

Ob sämtliche geplanten Änderungen in dieser Form beschlossen werden und wann die Novelle in Kraft tritt, bleibt abzuwarten. Schon jetzt zeichnen sich allerdings erhebliche Neuerungen ab. Die Architektenkammer bezeichnet in ihrer Stellungnahme zwar jede Maßnahme für sich genommen als sinnvoll. Ob deren Zusammenspiel in der Praxis allerdings funktioniert, ohne die erforderliche Qualitätssicherung auszuhöhlen, sei offen. Auch auf Baurechtsbehörden kommen insbesondere durch die Genehmigungsfiktion neue Herausforderungen zu.

Fazit

Die geplanten Änderungen der Landesbauordnung sollen schnellere und kostengünstigere Bauvorhaben ermöglichen. Dafür sind mehrere grundlegende Änderungen vorgesehen wie die Einführung einer Genehmigungsfiktion und die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens. Ob der Entwurf insoweit noch geändert wird und wie sich diese Regelungen im Zusammenspiel auswirken, wird die weitere Entwicklung zeigen.

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