Kontakt

Ob Sie lieber eine E-Mail senden, zum Telefon greifen oder das gute alte Fax nutzen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.

Anruf unter
+49 711 86040 00
Fax unter
+49 711 86040 01

Dumme Fragen gibt es nicht(?)

Fachbeiträge

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte sich mit der Frage der Mitwirkungspflicht von Bietern bei der Angebotsaufklärung zu befassen.

Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Bauleistungen aus. Im Leistungsverzeichnis fragte er detailliert zahlreiche Einzelpreise ab. Im Rahmen der Angebotsprüfung erkannte die Vergabestelle Unstimmigkeiten in Einzelpositionen des Angebots des Bestbieters. Es lag der Verdacht einer unzulässigen Mischkalkulation nahe, auch wenn der Gesamtangebotspreis keine Auffälligkeiten aufwies. Die Vergabestelle forderte das Unternehmen daher schriftlich auf, Fragen zu einzelnen Preispositionen zu beantworten. Diesem Aufklärungsverlangen kam der Bieter innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, woraufhin ihn die Vergabestelle ausschloss.

Dieses Vorgehen wurde von der Vergabekammer sowie vom zuständigen OLG bestätigt. Das OLG betonte mit Verweis auf die recht klare Regelung des § 15 EU Abs. 2 VOB/A, dass ein Bieter vom Verfahren auszuschließen ist, wenn er einem berechtigten Aufklärungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. Auch ein späteres Bietergespräch, das nochmals die Aufklärung einzelner Angebotsinhalte zum Gegenstand hat, ändert hieran nichts.

Das Gericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass nicht nur der Gesamtangebotspreis Anlass zur Aufklärung geben kann, sondern gerade auch einzelne auffällige Preispositionen, die den Verdacht einer unzulässigen Mischkalkulation nahelegen.

FAZIT


Bieter sollten auf Aufklärungsverlangen der Vergabestelle in jedem Fall reagieren, um keinen Verfahrensausschluss zu riskieren. Halten sie ein Aufklärungsverlangen für unberechtigt, ist eine ausweichende Beantwortung auf die aufgeworfenen Fragen, ggf. in Verbindung mit einer Rüge der Unzulässigkeit der Aufklärung, sicherer als bloßes Schweigen.

Öffentliche Auftraggeber sind gehalten, mit Aufklärungen gewissenhaft umzugehen. Bleiben (berechtigte) Aufklärungsfragen unbeantwortet, gibt es vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Koblenz keine Alternative zum Angebotsausschluss. Eine Vergabestelle kann eine unterbliebene Mitwirkung des Bieters also in der Regel nicht mehr durch ein späteres Aufklärungsgespräch oder ähnliches „heilen“.

Maßgebliche Entscheidung: OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2018 - Verg 3/17

Zurück