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DigitalPakt Schule – IT-Anforderungen, Datenschutz und Vergaberecht

Öffentliche Hand
DigitalPakt Schule – IT-Anforderungen, Datenschutz und Vergaberecht

Die Digitalisierung erreicht, befeuert durch die Corona-Pandemie, zunehmend die öffentliche Hand. Im Fokus stehen dabei insbesondere die Bildungseinrichtungen. Der weitere Ausbau der digitalen Infrastruktur und die Vermittlung von digitaler Kompetenz im Bildungswesen ist von entscheidender Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland.

Der Beschaffungsbedarf an Informationstechnologie im Bildungsbereich ist erheblich und betrifft sowohl Hard- und Software als auch Dienstleistungen. Für die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen stehen in großem Umfang verschiedene Förderprogramme zur Verfügung – wie etwa der DigitalPakt Schule, mit dem der Bund über einen Zeitraum von 5 Jahren 5 Milliarden EUR zur Verfügung stellt.

Betroffen ist zum einen die Gebäudeinfrastruktur. Bereits beim Neubau oder der Modernisierung von Bildungseinrichtungen sollten die erforderlichen technischen Gewerke und Komponenten möglichst vernetzt ausgestaltet werden. Zum anderen gerät die unmittelbare bildungsbezogene digitale Infrastruktur in den Blick. Pädagogische Einrichtungen müssen mit schnellen Internetverbindungen, der Implementierung von IT-Systemen und digitalen Endgeräten ausgestaltet werden. Im Fokus stehen außerdem gemeinsame digitale Lehr- und Lernplattformen.

Vor diesem Hintergrund stehen öffentliche Aufgabenträger vor immensen organisatorischen und rechtlichen Herausforderungen. Organisatorisch ist vor allem die Koordination und Aufgabenverteilung von Fachteams aus den unterschiedlichsten Bereichen der Schulträger und der Bildungseinrichtungen von zentraler Bedeutung. In rechtlicher Hinsicht bedarf es der Durchführung rechtssicherer Vergabeverfahren, um die Rückforderung von Zuwendungen zu vermeiden und eine zielgerichtete Beschaffung zu erreichen. Ohne eine marktgerechte Ausschreibung und eine passgenaue Vertragsgestaltung ist das Risikopotenzial von Digitalisierungsprojekten nach der Beauftragung in der Projektumsetzung häufig enorm.

Besondere Bedeutung kommt der angemessenen Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erfordernisse zu: Denn die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind auch im Vergabeverfahren zu beachten. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, ein hohes Maß an Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Deshalb ist schon bei der Leistungsbeschreibung von Digitalisierungsprojekten besonderer Wert darauf zu legen, dass die wesentlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt werden.

Sofern bereits eine Systemlandschaft oder Teile davon vorhanden sind, müssen bestehende Schnittstellen im Rahmen der Beschaffung sorgfältig betrachtet werden. Grundsätzlich können öffentliche Auftraggeber an bestehende Systemlandschaften und Schnittstellen anknüpfen, auch wenn hiermit eine Marktverengung verbunden ist. Eine solche Ausgangssituation muss jedoch in nachvollziehbarer Weise begründet und aussagekräftig dokumentiert werden. Nach den Vorgaben der vergaberechtlichen Rechtsprechung genügt das pauschale Vorbringen von Argumenten für eine bestimmte Beschaffungsvariante nicht. Vielmehr ist eine vertiefte sachliche Prüfung erforderlich. Besonders hohe Anforderungen gelten bei produktbezogenen Ausschreibungen. Entscheidend bei produktscharfen Ausschreibungen ist vor allen Dingen eine tiefergehende Auseinandersetzung mit möglichen Alternativen im Vergleich zur schließlich vorgenommenen Beschaffungsentscheidung.

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