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Die Reform des Personengesellschaftsrechts
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) stellt die größte Reform seit 120 Jahren mit zahlreichen gesetzlichen Änderungen dar. Bis zum Inkrafttreten am 1. Januar 2024 gilt es, bestehende Strukturen zu überprüfen und gegebenenfalls an die künftige Gesetzeslage anzupassen.
Altbewährtes trifft Neues
Das MoPeG kodifiziert vorwiegend die seit Jahrzehnten anerkannte Rechtsprechung und übliche Vertragspraxis. Im Zentrum der Gesetzesreform steht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Unterscheidung zwischen der rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen GbR. Dabei wirkt sich die Reform auf alle Personengesellschaften, insbesondere GbR, oHG, KG und GmbH & Co. KG, aus.
Praxisrelevante Änderungen
Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Trennung von rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR
Die bereits in ständiger Rechtsprechung anerkannte Rechtsfähigkeit der GbR wird gesetzlich verankert und die rechtsfähige GbR, die am Rechtsverkehr teilnimmt, als Grundform der Personengesellschaften geregelt. Die rechtsfähige GbR ist alleinige Trägerin des Gesellschaftsvermögens. Eine Zwangsvollstreckung findet nur in das Vermögen der Gesellschaft statt aus einem Titel gegen die Gesellschaft.
- Gesellschaftsregister und mit der Eintragung einhergehende Neuerungen
Bei den Amtsgerichten wird künftig ein neues Gesellschaftsregister für die rechtsfähige GbR geführt. Die Eintragung in das Register ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit der GbR. Allerdings ist die Registereintragung unter anderem erforderlich für
- den Erwerb bzw. die Änderung von Grundstücksrechten, Geschäftsanteilen einer GmbH oder Namensaktien;
- das neue Sitzwahlrecht, das eingetragenen GbR´s Geschäftstätigkeiten auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets erlaubt, ohne dabei ihren Status als deutsche Personengesellschaft zu verlieren;
- die neue Umwandlungsfähigkeit der GbR nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes (UmwG).
Damit besteht für zahlreiche Gesellschaften - vor allem für grundbesitzverwaltende GbR´s - ein faktischer Eintragungszwang.
Wird die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, gilt weitgehend das handelsrechtliche Firmenrecht. Die GbR hat zwingend den Rechtsformzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ im Rechtverkehr zu führen. Ebenso folgt die Publizität im Transparenzregister und die eingetragene GbR muss ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zur Eintragung mitteilen.
Für Personengesellschaften
- Freie Berufe
Freien Berufen steht die Rechtsform der KG oder GmbH & Co. KG offen, sofern das jeweilige Berufsrecht dies zulässt.
- Gewinnermittlung und -verteilung
Die geschäftsführenden Gesellschafter müssen künftig den Jahresabschluss aufstellen und entscheiden durch Beschluss über die Feststellung. Maßgebend für die Gewinn- und Verlustverteilung ist die Beteiligungsquote. § 122 HGB n.F. statuiert das Prinzip der Vollausschüttung. Danach ist der gesamte Gewinn auszuschütten, wenn der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält. In der Praxis ist künftig darauf zu achten, dass der Gesellschaftsvertrag – sofern gewünscht – eine hinreichende Rücklagenbildung vorsieht.
- Beschlussmängelrecht
Fortan wird bei der oHG und KG zwischen anfechtbaren und nichtigen Gesellschafterbeschlüssen differenziert. Die Beschlussmängelklage ist nicht mehr gegen die Gesellschafter, sondern gegen die Gesellschaft selbst zu richten.
Fazit
Der Gesetzgeber nimmt vielfältige Modifikationen des Personengesellschaftsrechts vor. Einerseits handelt es sich dabei um gesetzliche Anpassungen an den Stand der Rechtsprechung und üblichen Vertragspraxis. Andererseits führt die Reform auch neue Rechtsgrundsätze ein.
Bis das Gesetz in Kraft tritt, sind bestehende gesellschaftsvertragliche Strukturen und Verträge – insbesondere der Gesellschaftsvertrag - zu prüfen und an die künftigen gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Darüber hinaus können Ergänzungen am Gesellschaftsvertrag verhindern, dass neue Regeln eingreifen, die nicht dem Willen der Gesellschafter entsprechen.
Handlungsbedarf besteht vor allem im Hinblick auf die Einführung des neuen Gesellschaftsregisters. So ist bei GbRs, die Grundstücksrechte oder Beteiligungen verwalten, eine rasche Eintragung sinnvoll, um künftig ungehindert am Rechtsverkehr teilnehmen zu können. Möchte man eine Publizität vermeiden, gilt es, sich frühzeitig mit alternativen Strukturen und Gestaltungsmöglichkeiten auseinanderzusetzen.