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Die neue Unterschwellenvergabeordnung kommt

Fachbeiträge

Anfang Februar 2017 wurde die sog. Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die UVgO löst zukünftig die VOL/A, 1. Abschnitt ab und gibt öffentlichen Auftraggebern und Bietern neue Regelungen für die Vergabe von Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen vor. Nachdem im vergangenen Jahr das Vergaberecht oberhalb der Schwellenwerte für europaweite Vergaben reformiert wurde, zieht nun also der Unterschwellenbereich für den Bereich von Liefer- und Dienstleistungen nach. Die neuen Regelungen sind unterhalb eines geschätzten Auftragswerts von EUR 209.000,00 netto von Relevanz.

Verfahrensarten


Wie auch schon bei EU-weiten Ausschreibungen können öffentliche Auftraggeber künftig frei zwischen einer (einstufigen) öffentlichen Ausschreibung und einer (zweistufigen) beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb wählen. Die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, bei der drei Unternehmen direkt zur Angebotsabgabe aufgefordert werden können, bleibt hingegen die Ausnahme, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Gleiches gilt für die Zulässigkeit einer freihändigen Vergabe, die jedoch die neue Bezeichnung „Verhandlungsvergabe“ erhalten hat.

Vergabe von freiberuflichen Leistungen


Eine Änderung ergibt sich für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen. Diese waren bislang vom Anwendungsbereich der VOL/A ausgenommen. Bei der Vergabe von freiberuflichen Leistungen, wie beispielsweise Architektenleistungen, mussten bislang also bis zu einem Auftragswert von EUR 209.000,00 netto keine speziellen vergaberechtlichen Vorgaben beachtet werden. Künftig unterfallen solche Leistungen dem Anwendungsbereich der UVgO, wobei § 50 UVgO gewisse Verfahrenslockerungen vorsieht.

Unteraufträge


Hinsichtlich der Vorgaben, die bei der Einbindung von Unterauftragnehmern zu beachten sind, hat in weiten Teilen eine Angleichung zu den Regelungen der VgV stattgefunden. Dies betrifft nicht nur die Eignungsleihe (§ 34 UVgO), sondern beispielsweise auch den Umgang mit Nachunternehmern, bei denen ein Ausschlussgrund vorliegt: Der vom Bieter angegebene Nachunternehmer muss auf Verlangen der Vergabestelle im laufenden Vergabeverfahren ausgetauscht werden, wenn ein zwingender Ausschlussgrund vorliegt (§ 26 Abs. 5 UVgO).

Im Hinblick auf die Möglichkeit, den Einsatz von Nachunternehmern auszuschließen, gehen die Regelungen der UVgO über die der VgV hinaus: Die Vergabestelle kann den Einsatz von Nachunternehmern ganz oder teilweise untersagen (§ 26 Abs. 6 UVgO).

E-Vergabe


Auch im Unterschwellenbereich wird eine sukzessive Umstellung auf ein vollständig elektronisches Vergabeverfahren erfolgen. Die UVgO verpflichtet wie auch die VgV die Auftraggeber, Vergabeunterlagen frei zugänglich online zur Verfügung zu stellen.

Bis Ende 2018 dürfen öffentliche Auftraggeber die elektronische Übermittlung von Angeboten und Teilnahmeanträgen noch ausschließen. Ab 2019 müssen sie eine elektronische Übermittlung zulassen. Ab 2020 erfolgen Vergabeverfahren dann ausschließlich elektronisch.

Veröffentlichung der Bekanntmachung


Auftragsbekanntmachungen müssen auf der Internetseite des Auftraggebers oder auf einem Internetportal (Vergabeplattform) veröffentlicht werden. Eine ausschließliche Veröffentlichung in Printmedien genügt folglich nicht mehr. Bekanntmachungen müssen zudem über das Internetportal www.bund.de ermittelt werden können. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Verknüpfung, die bei den gängigen Online-Vergabeplattformen automatisch hergestellt werden kann.

Vertragsänderungen nach Zuschlag


Erstmals ist nun auch für Unterschwellenvergaben ausdrücklich geregelt, dass ein mittels Vergabeverfahren geschlossener Vertrag nachträglich nicht ohne Weiteres geändert werden kann. Dies soll insbesondere die Umgehung des Vergaberechts verhindern. Unter welchen Voraussetzungen Vertragsänderungen zulässig sind, regelt § 47 UVgO. Die Norm verweist in weiten Teilen auf § 132 GWB, so dass auch hier eine Parallelität zum Oberschwellenbereich besteht. Umsetzung durch Bundes- und Landesgesetzgeber Auftraggeber und Unternehmen müssen die neuen Normen derzeit noch nicht beachten. Bund und Länder müssen zunächst die entsprechenden haushaltsrechtlichen Regelungen und Verwaltungsvorschriften, die derzeit noch auf die VOL/A verweisen, anpassen.

Fazit:


Die UVgO stellt den vorerst letzten Baustein der Vergaberechtsreform dar. Nachdem im vergangenen Jahr neue Vorschriften für alle EU-weiten Vergaben oberhalb der Schwellenwerte und im Unterschwellenbereich für Bauvergaben (VOB/A) in Kraft traten, sind durch die UVgO auch unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts neue Vorgaben zu beachten. In vielen Teilen besteht zwischen VgV und UVgO eine Parallelität, was die Anwendbarkeit im „Vergabealltag“ vereinfacht. Es bleibt zu hoffen, dass diese Vereinfachung nicht durch landesspezifische Besonderheiten bei der Anpassung des Haushaltsrechts rückgängig gemacht wird.

Rechtsgrundlage: www.bmwl.de/Redaktlon/DE/Downloads/U/unterschwellenvergabeordnung-uvgo.html

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