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Das Postrechtsmodernisierungsgesetz
Über 25 Jahre nach Inkrafttreten des PostG am 22. Dezember 1997 stellen sich für die Postmärkte neue Herausforderungen, denen die Bundesregierung mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) begegnen will. Solche Herausforderungen stellen insbesondere die veränderten Kommunikations- und Konsumgewohnheiten dar: Während der Brief durch einen elektronischen Ersatz an Bedeutung verliert, gewinnt insbesondere der Paketversand im B2C-Bereich an Bedeutung. Zwar wurde das zustimmungspflichtige Bundesgesetz noch nicht beschlossen, es ist aber von einer Beschlussfassung in den nächsten Wochen auszugehen, sodass die Regelungen wohl zeitnah bzw. zum 1. Januar 2025 in Kraft treten werden.
Verlängerte Brieflaufzeiten
Zu den wesentlichen Änderungen, die die Gesetzesnovelle mit sich bringt, zählen die verlängerten Brieflaufzeiten. Bisher mussten im Jahresdurchschnitt mindestens 80% der Briefsendungen am nächsten Werktag (E+1) und 95% nach zwei Werktagen (E+2) zugestellt werden. Durch das PostModG soll ab 2025 eine flexiblere und trotzdem verlässliche Zustellung möglich sein. Danach müssen von den an einem Werktag eingelieferten Sendungen 95% am dritten Werktag (E+3) und 99% am vierten Werktag (E+4) zugestellt werden.
Wegfall der Lizenzpflicht
Ein weiterer Aspekt des PostModG stellt der Wegfall der Lizenzpflicht dar. Die bisherige Lizenzpflicht sowie die Anzeigepflicht werden zu einem einheitlichen Verfahren zusammengeführt. Neu ist dafür das von der Bundesnetzagentur geführte digitale Anbieterverzeichnis. Darin müssen sich alle Anbieter von Postdienstleistungen eintragen lassen. Mit der Novelle sind davon dann auch Subunternehmer erfasst. Dabei orientiert sich das Verfahren für die Anbieter von Postdienstleistungen inhaltlich an den bereits bestehenden Vorgaben, wonach es insbesondere auf die Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Anbieter ankommt. Anbieter, die über eine gültige Lizenz nach bisherigem Recht verfügen, werden in das Anbieterverzeichnis eingetragen.
Arbeitsbedingungen und ökologisch-nachhaltiger Postsektor
Neue Anforderungen stellt die Novelle des Postgesetzes auch für die Arbeitsbedingungen auf: Das neue digitale Anbieterverzeichnis der Bundesnetzagentur macht den Marktzugang und den Verbleib von Anbietern (auch von Subunternehmern) von der Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorgaben abhängig. Außerdem werden Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht (ab 10 kg.) geschaffen und eine Beschwerdestelle bei der Bundesnetzagentur für Verletzungen von arbeitsrechtlichen Vorschriften im Postsektor eingerichtet. Durch die verlängerten Brieflaufzeiten und die damit verbundene Flexibilität sollen des weiteren Treibhausgasemissionen des Postsektors reduziert werden und zur Schaffung von Transparenz gegenüber Nutzerinnen und Nutzern soll ein jährlicher Bericht der Bundesnetzagentur erscheinen. Die Nutzung eines Umweltzeichens durch den Anbieter der Postdienstleistung ist freiwillig.
Vertrags- und vergaberechtliche Konsequenzen
Die Änderungen, die mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz einhergehen, wirken sich sowohl auf bestehende Vertragsbeziehungen als auch zukünftige Ausschreibungsverfahren aus.
Wenn eine Vergabestelle in der Vergangenheit einen öffentlichen Auftrag abgeschlossen hat, wird dieser auch im Hinblick auf die Änderung von Leistungen – insbesondere hinsichtlich der verlängerten Brieflaufzeiten – zu prüfen sein. Sofern die geschlossenen Verträge die Vorgabe enthalten, dass die Briefsendungen des Auftraggebers mindestens zu 80 % am nächsten Werktag bzw. zu 95 % am zweiten Werktag zugestellt werden müssen, ändert sich für Auftraggeber nichts. Die Leistungspflichten sind in diesem Fall klar definiert. Sieht der Vertrag hingegen keine Regelung vor und erklärt der Auftraggeber sich mit einer verlangsamten Zustellung der Postaufkommen einverstanden, ist zu prüfen, ob hierin ggfs. eine vergaberechtlich nicht zugelassene, wesentliche Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit vorliegt, § 132 Abs. 1 GWB.
Wegen des Wegfalls der Lizenzpflicht wird ein dahingehender Nachweis nicht mehr verlangt werden dürfen. Gleichwohl werden die öffentlichen Auftraggeber als Eignungsnachweis einen Eintragungsnachweis in das digitale Anbieterverzeichnis verlangen (vgl. § 48 VgV).
Schließlich sollen mit der Novellierung des Postrechts arbeits- und sozialrechtliche Vorgaben sowie Nachhaltigkeitsaspekte weiter in den Fokus gerückt werden. Hieraus ergibt sich zwar keine direkte Vergabepflicht im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Postdienstleistungen. Gleichwohl eröffnet das Vergaberecht die Möglichkeit, soziale, arbeitsrechtliche und nachhaltige Aspekte in einem Vergabeverfahren, beispielweise durch eine Konzeptabfrage, wertungsseitig zu berücksichtigen.