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Das Maßnahmenpaket des Bundesministeriums der Finanzen zur Förderung des gesamtgesellschaftlichen Engagements zur Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen aus unternehmerischer Sicht
Um das bereits praktizierte gesamtgesellschaftliche Engagement im Rahmen der Corona-Krise zu fördern und zu unterstützen hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 9. April 2020 (nachfolgend auch: „BMF-Schreiben“) mehrere Verwaltungsregelungen getroffen, die steuerliche Erleichterungen zur Folge haben und teilweise interessante Möglichkeiten zur gegenseitigen Unterstützung innerhalb der Wirtschaft bieten. Zudem soll die Spendenbereitschaft erhöht werden. Diese Verwaltungsregelungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 1. März 2020 und bis längstens zum 31. Dezember 2020 durchgeführt werden. Nachfolgend werden zwei dieser durch das BMF-Schreiben geschaffene Möglichkeiten, die insbesondere die Unterstützung aus der Wirtschaft heraus, durch Unternehmen, fördern sollen, näher betrachtet.
1. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an Geschäftspartner
Bislang können Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen insbesondere dann als abzugsfähige Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn es sich bei der Zuwendung um eine „Sponsoring-Maßnahme“ handelt, d.h. das Unternehmen durch die Zuwendung wirtschaftliche Vorteile erhält, die z.B. in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können. Dies erfolgt beispielsweise dadurch, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Das BMF-Schreiben erlaubt nun aus Biligkeitsgründen, dass diejenigen Aufwendungen des Steuerpflichtigen in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, die er seinen von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich zuwendet. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Unternehmen zur Aufrechterhaltung seiner Lieferkette einem Lieferanten ein Darlehen zu einem geringeren Zinssatz oder möglicherweise gar zinslos gewährt bzw. auf bereits entstandene Zinszahlungen verzichtet.
Darüber hinaus ist auch eine Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen – solange es sich nicht um eine Geldleistung handelt – die aus dem inländischen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen erfolgt und einem unmittelbar und nicht unerheblich durch die Corona-Krise geschädigten oder mit der Bewältigung dieser Krise befassten Unternehmen oder Einrichtung, beispielweise einem Krankenhaus, zugutekommt, als Betriebsausgabe zu behandeln.
Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Zuwendungen beim Empfänger mit ihrem gemeinen Wert als Betriebseinnahme anzusetzen sind.
2. Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen
Einen weiteren steuerlichen Anreiz zur Vornahme von Unterstützungshandlungen hat das Bundesministerium der Finanzen im Zusammenhang mit dem (teilweisen) Verzicht eines Aufsichtsratsmitglieds auf seine Aufsichtsratsvergütung vor Fälligkeit oder Auszahlung geschaffen. Demnach wird der Teil der Vergütung, auf den das Aufsichtsratsmitglied verzichtet, bei den von ihm erzielten Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht berücksichtigt, wenn der Verzicht zugunsten einer Zahlung der Gesellschaft auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigen Einrichtung im Sinne des § 10b Abs. 1 S. 2 EStG erfolgt. Dabei hat die Gesellschaft die Verwendungsauflage zu erfüllen und dies zu dokumentieren. Um zu verhindern, dass eine doppelte Begünstigung erfolgt, darf der steuerfrei belassene Teil der Aufsichtsratsvergütung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Aufsichtsratsmitglieds nicht zusätzlich als Spende berücksichtigt werden. Für die Gesellschaft handelt es sich weiterhin zur Hälfte um eine nichtabziehbare Aufwendung nach § 10 Nr. 4 KStG, da es sich aus ihrer Sicht weiterhin um eine Aufsichtsratsvergütung und nicht um eine Spende handelt.
Fazit: Die dargestellten steuerlichen Anreize reihen sich nahtlos in die Reihe der weiteren durch das BMF-Schreiben geschaffenen Maßnahmen ein, die auf den Weg gebracht wurden, um die Wirtschaft bzw. die Unternehmen dazu zu animieren sich untereinander und daher letztlich selbst zu helfen sowie die Spendenbereitschaft zu erhöhen. Die beschriebenen Maßnahmen scheinen möglicherweise auf den ersten Blick nicht spektakulär, aber insbesondere die steuerliche Förderung der Unterstützung unter Geschäftspartnern, z. B. im dargestellten Fall der Lieferkettenunterstützung, könnte von Relevanz sein, auch in Fällen, in denen staatliche Hilfen u.U. nicht schnell genug bereit gestellt werden können Es wird zu beobachten sein, inwieweit in der Praxis von den genannten Anreizen Gebrauch gemacht wird und ob das seitens des Staates verfolgte Ziel, die Wirtschaft zur Selbsthilfe zu animieren und diese dadurch von innen heraus und ihm Rahmen des „gesamtgesellschaftlichen Engagements“ zu stärken, erreicht wird.