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Das Coronavirus in Vertragsbeziehungen der öffentlichen Hand: Was tun?

Öffentliche Hand

Das Coronavirus entpuppt sich nicht nur für das Gesundheitswesen als eine harte Bewährungsprobe, sondern auch für unzählige Vertragsbeziehungen der öffentlichen Hand. So müssen z.B. Busunternehmen oder sonstige Fahrdienste den Fahrbetrieb infolge coronabedingter Krankheitsfälle von Mitarbeitern stark einschränken. Bereits bestellte Waren, z.B. Hardware, oder dringend benötigte Fahrzeuge können infolge von coronabedingten Produktionsausfällen nicht mehr an öffentliche Auftraggeber geliefert werden. In anderen Fällen ist der Vertragspartner zwar leistungswillig und leistungsfähig, der öffentliche Auftraggeber hat jedoch infolge des Coronavirus keinen Bedarf mehr an den geschuldeten Leistungen, so etwa an Reinigungs- und Verpflegungsleistungen im Zusammenhang mit der Schließung von Schulen und Kindergärten oder an Aufsichtsleistungen im Zusammenhang mit der Schließung von Museen etc.

 

Coronavirus als Höhere Gewalt, Unmöglichkeit oder Wegfall der Geschäftsgrundlage?

 

Wenn es um die rechtlichen Auswirkungen des Coronavirus auf Vertragsbeziehungen geht, wird üblicherweise über die Höhere Gewalt, die Unmöglichkeit nach § 275 BGB und den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB diskutiert. Ob sich ein Vertragspartner infolge des Coronavirus tatsächlich auf Höhere Gewalt, die Unmöglichkeit oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen kann, lässt sich aktuell nicht pauschal beantworten, sondern muss immer einzelfallabhängig geprüft werden. Dabei dürfte angesichts der unterschiedlichen regionalen Ausbreitung des Coronavirus insbesondere zu berücksichtigen sein, ob ein Bezug zu einem Risikogebiet besteht und ob z.B. behördliche Anordnungen getroffen wurden. Beruht der Ausfall auf krankheitsbedingten Ausfällen von Mitarbeitern, dürfte es eine Rolle spielen, ob der Vertragspartner alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine Ausbreitung des Coronavirus unter seinen Mitarbeitern zu verhindern. Entsteht ein Lieferengpass, weil ein Vertragspartner seinerseits wegen des Coronavirus nicht mehr von seinem Vorlieferanten beliefert wird, so muss der Vertragspartner mit der Frage rechnen, ob er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, sich anderweitig mit der fehlenden Ware einzudecken.

 

Welche Maßnahmen können öffentliche Auftraggeber bei ausbleibenden (Dienst-)Leistungen oder entfallenem Bedarf ergreifen?

  • Der jeweilige Vertrag sollte geprüft werden. Viele Verträge enthalten eine ausdrückliche Regelung zur Höheren Gewalt, aus der sich neben der Begriffsbestimmung die möglichen Rechtsfolgen ergeben können. Mögliche Rechtsfolgen sind z.B. die zeitweise Aussetzung der gegenseitigen Rechte und Pflichten oder ein Kündigungsrecht. Außerdem können sich aus der Regelung Formerfordernisse ergeben, die zwingend einzuhalten sind, um nicht etwaige Rechte zu verlieren. Enthält der Vertrag keine ausdrückliche Regelung zur Höheren Gewalt, können sich die Regularien hierzu möglicherweise aus der VOL/B (dort § 5) ergeben.
  • Auch wenn sich ein Auftragnehmer auf Höhere Gewalt etc. beruft, sollte der öffentliche Auftraggeber ihn unter Fristsetzung zur Leistung schriftlich auffordern, um sich seine Rechte zu wahren, insbesondere für den Fall, dass sich der Auftragnehmer zu Unrecht auf Höhere Gewalt etc. berufen hat. Aus demselben Grund sollte ein öffentlicher Auftraggeber dem Auftragnehmer etwaige Mindermengen immer unverzüglich schriftlich anzeigen. Andernfalls läuft er Gefahr, dass er seine Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer später nicht mehr durchsetzen kann.
  • Fällt ein Auftragnehmer aus, sollte der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeiten einer alternativen Ersatzbeschaffung prüfen. Die näheren Einzelheiten hierzu finden Sie im Beitrag „Auswirkungen bei Beschaffungen“.
  • Ein öffentlicher Auftraggeber, bei dem der Bedarf an der geschuldeten Leistung entfällt, sollte dies frühzeitig dem Vertragspartner schriftlich mitteilen, damit dieser Maßnahmen zur Schadensminderung ergreifen kann.
  • Für alle Vertragsbeziehungen gilt: Jeder Vertragspartner muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den zu erwartenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Zu denken ist dabei z.B. an Mehrarbeit durch zusätzliche Schichten und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung des Coronavirus in dem Unternehmen.

Die Vertragspartner haben – unter Berücksichtigung der vergaberechtlichen Rahmenbedingungen – stets die Möglichkeit, den bestehenden Vertrag einvernehmlich auf die neue Situation anzupassen!

 

Gerne unterstützen wir Sie, wenn Sie infolge des Coronavirus bei bestehenden Liefer- und Dienstleistungsverträgen Schwierigkeiten oder Sie Fragen zu diesem Thema haben. Über die zentrale E-Mail-Adresse taskforce@menoldbezler.de erhalten Sie kurzfristig Antworten zu weitergehenden Fragen.

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