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Darlehensvergabe durch Investmentfonds – neue Konkurrenz für Banken?

Fachbeiträge
Darlehensvergabe durch Investmentfonds – neue Konkurrenz für Banken?

Mit Rundschreiben vom 12. Mai 2015 gestattete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nun auch bestimmten alternativen Investmentfonds (AIF) direkte Darlehensgewährungen. Mit dieser Lockerung schließt sich die BaFin der Praxis der europäischen Wertpapieraufsicht und mehrerer EU-Länder an, die die Darlehensvergabe durch bestimmte Investmentfonds bereits seit längerem zulassen. Im Rahmen des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der OGAW-V-Richtlinie sollen die von der BaFin im Vorgriff auf diese Gesetzesänderung zugelassenen Ausnahmen nun im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) gesetzlich geregelt werden.

Insbesondere geschlossene Fonds, die lediglich institutionellen Investoren offenstehen, sog. geschlossene Spezial-AIF, profitieren von den neuen Ausnahmen. Ihnen ist künftig die Vergabe von Darlehen in Höhe von bis zu 30 % des für die Vermögensanlage verfügbaren Fondsvermögens erlaubt. Allerdings dürfen Spezial-AIF an ein einzelnes Unternehmen grundsätzlich nicht mehr als 20 % des Schuldners möglichst früh festgestellt und so die weitere wirtschaftliche Tätigkeit insolvenzreifer Unternehmen rechtzeitig verhindert wird. Fondsvermögens als Darlehen gewähren. Der Fonds darf sich auch nicht über Einlagen, vergleichbar mit Spareinlagen bei Banken, refinanzieren und keine Darlehen an Verbraucher gewähren.

Schon bisher konnte ein Investmentfonds unverbriefte Kreditforderungen beispielsweise von einer Bank erwerben, ohne dass dies als Kreditgeschäft erlaubnispflichtig war. Während früher aber die Restrukturierung und Prolongation von Darlehen eine Erlaubnispflicht auslösen konnte, gilt in Zukunft, dass solche Maßnahmen durch alternative Investmentfonds als Element der Vermögensverwaltung zulässig sind. Hierdurch wird es den Fonds erleichtert, ihre Investitionen effektiver zu verwalten und in Restrukturierungsfällen aktives Krisenmanagement zu betreiben.

Der Preis der neuen Freiheiten liegt darin, dass die Fonds, die Darlehen gewähren oder Kreditforderungen erwerben, künftig ein angemessenes Risiko- und Liquiditätsmanagement betreiben müssen. In ihrem Rundschreiben vom Mai 2015 hat die BaFin unter Verweis auf die durch das OGAW-V-Richtlinie-Umsetzungsgesetz bevorstehende Änderung des KAGB hierfür konkrete Empfehlungen ausgesprochen, die Fondsverwalter bereits heute beachten sollten. Dabei sollen die Fonds die für Banken geltenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben an das Risikomanagement entsprechend beachten.

Fazit: Alternative Investmentfonds werden künftig auch das Darlehensgeschäft in begrenztem Rahmen betreiben dürfen, ohne mit der Bankaufsicht in Konflikt zu geraten. Insbesondere die vereinfachten Restrukturierungsmöglichkeiten für notleidende Kredite wird ein besseres Krisenmanagement ermöglichen. Aufgrund der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Fonds, ein angemessenes Risiko- und Liquiditätsmanagement zu betreiben, ist aber nicht damit zu rechnen, dass alternative Investmentfonds auf breiter Front den Banken Konkurrenz machen werden.

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