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Bundesverwaltungsgericht: Kein Beurteilungsspielraum für den Deutschen Wetterdienst
Seit längerem war die Frage heiß diskutiert, ob dem Deutschen Wetterdienst (DWD) ein Spielraum zusteht, wonach er selbst beurteilen darf, in welchem Umkreis um seine Radarstationen Windenergieanlagen zulässig sind. Hintergrund ist, dass der DWD in einem Umkreis von bis zu 10 Kilometern um seine bundesweit 17 Radarstationen Störungen und Fehlsignale aufgrund der sich drehenden Rotorblätter befürchtet. Nach der Argumentation des DWD besteht die Gefahr, dass extreme Unwetterlagen nicht rechtzeitig erkannt würden. Einen technischen Beleg gibt es dafür bislang aber nicht.
Aus diesem Grund wehrte sich der DWD gegen die Errichtung von Windenergieanlagen bislang regelmäßig mit dem recht pauschalen Einwand, dass ihm als Fachbehörde ein Beurteilungsspielraum zukommen müsse, ob Störungen seiner Radaranlagen zu erwarten und (un-)zumutbar sind. Dieser Einschätzung hat das Bundesverwaltungsgericht mit zwei Urteilen (deren genaue Begründung noch nicht veröffentlicht ist) eine Absage erteilt. Danach muss der DWD in jedem Einzelfall zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass unzumutbare Störungen durch die Windenergieanlagen drohen. Gelingt dieser Nachweis - wie in den bislang entschiedenen Fällen - nicht, so können die Anlagen genehmigt und errichtet werden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist damit eine erfreuliche Klarstellung für Projektentwickler und Genehmigungsbehörden. Die Errichtung von Windenergieanlagen auch innerhalb eines Radius von 10 Kilometer um Wetterradarstation dürfte dadurch zukünftig deutlich erleichtert werden.
Fazit: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Wetterradarstationen der Errichtung von Windenergieanlagen nur dann entgegenstehen, wenn unzumutbare Störungen im Einzelfall nachgewiesen sind. Dem Deutschen Wetterdienst kommt dabei kein Beurteilungsspielraum zu.
Maßgebliche Entscheidung: BVerwG, Urt. v. 22.09.2016, Az. 4 C 6.15, Az. 4 C 2.16