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Bundesverwaltungsgericht erlaubt geringere Zuschüsse für kirchliche Kindertagesstätten

Öffentliche Hand
Bundesverwaltungsgericht erlaubt geringere Zuschüsse für kirchliche Kindertagesstätten

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem aktuellen Urteil vom 22. Februar 2024 (5 C 7.22) mit grundlegenden Fragen zur Finanzierung von Kindertagesstätten befasst. Konkret ging es um eine landesrechtliche Regelung in Nordrhein-Westfalen, wonach kirchliche Träger von Kindertagesstätten geringere Zuschüsse erhalten als andere anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Aus der Entscheidung ergeben sich darüber hinaus Maßstäbe, inwiefern eine Differenzierung bei der Zuschusshöhe zulässig ist.

Inhalt des Urteils

Geklagt hatte ein kirchlicher Träger gegen die Stadt als Trägerin des Jugendamtes auf Bewilligung höherer Zuschüsse. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage wie schon die Vorinstanzen ab. Der kirchliche Träger habe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen anerkannten freien Trägern, denn der Landesgesetzgeber dürfe von einer höheren ökonomischen Leistungsfähigkeit kirchlicher Träger ausgehen. Die damit verbundene mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund des Glaubens oder der religiösen Anschauung sei gerechtfertigt. Eine prozentuale Staffelung der Zuschüsse und damit der Eigenanteile sei geeignet, um der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen.

Interessant ist die weitere Begründung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Landesgesetzgeber durfte im Rahmen seines Einschätzungsspielraums pauschalierend und typisierend annehmen, dass die kirchlichen Träger wegen der Möglichkeit zur Steuererhebung typischerweise finanziell leistungsfähiger als andere freie Träger sind. Eine Prüfung der Leistungsfähigkeit im Einzelfall wäre zwar ein milderes, aber kein gleich wirksames Mittel.

Praxisfolgen

Die Zulässigkeit von Typisierungen und Pauschalisierungen ist aus dem allgemeinen kommunalen Gebührenrecht bekannt. Daher stellt sich die Frage, inwiefern Gemeinden sich auch im Übrigen bei der Vereinbarung von Zuschüssen mit Trägern von Kindertagesstätten gemäß § 8 Abs. 8 KiTaG BW auf typisierende Differenzierungen stützen können. Im Ausgangspunkt dürfte dies über den konkret entschiedenen Fall eines kirchlichen Trägers hinaus in Betracht kommt. Allerdings ist bislang lediglich eine Pressemittelung zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlicht. Weitere Erkenntnisse werden sich sicherlich aus den schriftlichen Urteilsgründen ergeben.

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