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BREXIT – Deal or no deal für den Unionsmarkenschutz?
Stand heute tritt Großbritannien am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union aus. Für Inhaber von Unionsmarken oder international registrierten Marken mit Schutzerstreckung auf die EU stellt sich daher die Frage, wie sich dies auf ihren Markenschutz in Großbritannien auswirkt.
Mangels bislang erlassener gesetzlicher Regelungen verlieren mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU alle eingetragenen Unionsmarken in Großbritannien ab dem 1. Februar 2020 ihre Gültigkeit, weil Großbritannien am Tag nach dem Austritt zum Drittstaat wird. Eine weitere Zugehörigkeit zur Zollunion oder zum EU-Binnenmarkt erscheint zum jetzigen Stand jedenfalls ungewiss. Ob eine Unionsmarke, die vor dem Austrittsdatum angemeldet oder eingetragen wurde, weiterhin in Großbritannien als nationales Markenrecht Schutz genießt, hängt damit allein vom nationalen Recht des Vereinigten Königreiches ab. Dazu erklärt die britische Regierung, dass es – unabhängig vom Szenario „Brexit-Abkommen“ oder „harter Brexit“ – einen automatischen Übergang in britische nationale Marken ohne Zeitrangverlust geben soll. Soweit man sich darauf verlassen kann, besteht für Inhaber von Unionsmarken daher zunächst kein Handlungsbedarf. Unternehmen, die sich darauf nicht verlassen möchten und zusätzliche Sicherheit durch nationalen Markenschutz in Großbritannien anstreben, können dies unproblematisch durch Schutzerstreckung einer deutschen oder europäischen Basismarke im Rahmen einer sog. IR-Marke auf das Gebiet von Großbritannien erreichen.