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BMF-Schreiben zur Konsignationslagerregelung

Fachbeiträge
BMF-Schreiben zur Konsignationslagerregelung

Ein Konsignationslager dient als Auslieferungslager eines Lieferanten in der Nähe des Kunden, um Waren bei Bedarf schnell liefern zu können. Ab dem Jahr 2020 hat die EU-Kommission im Rahmen von Sofortmaßnahmen zur Umsatzsteuer, den sogenannten „Quick Fixes“, mit § 6b UStG eine vereinfachte Regelung für Lieferungen in ein Warenlager im Gemeinschaftsgebiet eingeführt.

Konsignationslagerregelung für Jahre vor 2020

Lieferungen in ein Lager in einem anderen EU-Mitgliedstaat, bei denen der Abnehmer zum Zeitpunkt der Einlieferung noch nicht feststand, galten bis einschließlich 2019 als innergemeinschaftliches Verbringen. Eine Lieferung fand erst bei Entnahme der Waren aus dem Lager durch den Endkunden statt, die dann der lokalen Umsatzsteuer unterlag. Daraus folgte ggf. eine Registrierungspflicht für den Lieferanten im jeweiligen EU-Mitgliedstaat.

Konsignationslagerregelung für Jahre ab 2020

Die „Quick Fixes“ ermöglichen in der EU eine Vereinfachung für Konsignationslagerfälle und gelten für Transporte, die am bzw. nach dem 01. Januar 2020 begonnen haben. Dadurch müssen sich Lieferanten im anderen EU-Mitgliedstaat nicht für Umsatzsteuerzwecke registrieren.

Werden die vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt, stellt die Einlagerung der Ware noch kein Verbringen dar. Vielmehr wird erst bei Entnahme der Ware aus dem Lager eine innergemeinschaftliche Lieferung in Deutschland gemeldet.

Voraussetzungen

  • Der Lieferant darf nicht im Mitgliedsstaat, in dem das Lager liegt (Bestimmungsmitglied-staat), ansässig sein oder eine Betriebsstätte unterhalten;
  • Der Abnehmer muss Unternehmer und bei Beginn des Transportes bekannt sein (Name, Adresse, Verwendung der UStID Nr. des Bestimmungsmitgliedstaats);
  • Die Verfügungsmacht an der Ware darf erst bei Entnahme auf den Abnehmer übergehen;
  • Die Entnahme der Waren muss innerhalb von 12-Monaten ab Lagerbeginn erfolgen;
  • Bei Zerstörung, Verlust oder Diebstahl eines Gegenstandes während der Lagerzeit gilt dieser an diesem Tag als ab Lager geliefert (Folge: lokale Registrierungspflicht);

 

Neues BMF-Schreiben vom 10, Dezember 2021 (A 6b.1 UStAE.)

Die Finanzverwaltung hat nun ein Einführungsschreiben veröffentlicht bzw. den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) angepasst. Darin sind Begriffsdefinitionen sowie Beispiele enthalten, die Hilfestellung bei der praktischen Umsetzung geben:

  • Eine Definition „Lager im Sinne des § 6b UStG“ (A 6b.1. Abs. 1 und Abs. 4)
  • Regelung unter welchen Voraussetzungen die Anwendung der Konsignations-lagervereinfachung schriftlich vereinbart werden kann (A 6b.1 Abs. 3 S. 3)
  • Eine Definition „Erwerber“/“Abnehmer“ (A 6b.1 Abs. 5)
  • Ausführungen zum Wechsel des Erwerbers (A 6b.1 Abs. 6)
  • Eine Erläuterung der 12-Monatsfrist sowie Anwendungsfragen (A 6b.1 Abs. 15 - 17)
  • Nachweise und Aufzeichnungspflichten (A 6b.2. iVm A 22.3b)
  • Einführung einer Bagatellgrenze für „kleine Warenverluste“ (A 6b.1 Abs. 22)

Zudem wird klargestellt, dass bei Nichterfüllung einer der erforderlichen Voraussetzungen die Vereinfachungsregelung des § 6b UStG keine Anwendung findet (UStAE 6b. 1 Abs. 19). Somit kann ggf. auch ganz bewusst die Nichtanwendung der Neuregelung „provoziert“ werden. Dies gilt gegenstandsbezogen und führt nicht insgesamt zur Versagung der Regelung.

Fazit

Die neuen Regelungen im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) enthalten hilfreiche Aussagen der deutschen Finanzverwaltung für die Praxis. Da es sich vorliegend um die Klärung von Fragen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten handelt, sollte auch die Sicht im EU-Ausland im Blick behalten werden. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

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