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BMF-Schreiben zur Anpassung von Gewinnabführungsverträgen in Altfällen
Zum 1. Januar 2021 ist die Änderung des § 302 Abs. 3 Satz 2 AktG durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG) in Kraft getreten. Der geänderte Wortlaut kann sich auf die steuerliche Anerkennung von bestehenden Gewinnabführungsverträgen auswirken. Die Finanzverwaltung hat darauf mit Schreiben vom 24. März 2021 (IV C 2 - S 2770/21/10001 :001) reagiert:
Dynamischer Verweis erforderlich
Die Änderung des § 302 Abs. 3 Satz 2 AktG ist für Gewinnabführungsverträge, die vor dem 27. Februar 2013 abgeschlossen oder letztmalig angepasst wurden, relevant. Betroffen sind Gewinnabführungsverträge, bei denen die Verlustübernahme durch statischen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG (in der Fassung des Artikel 9 des Gesetzes vom 10. November 2006) oder durch wörtliche Wiedergabe dieser Regelung vereinbart wurde.
Künftig wird in diesen Fällen die Organschaft steuerlich nur anerkannt, sofern die bisherigen Vereinbarungen zur Verlustübernahme im Gewinnabführungsvertrag angepasst werden. Nach aktueller Rechtslage muss die Verlustübernahme durch einen sogenannten dynamischen Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG vereinbart werden.
Handlungsbedarf bei Altverträgen bis spätestens 31. Dezember 2021
Die steuerliche Organschaft wird anerkannt, wenn die Anpassung der Altverträge mit Aufnahme des dynamischen Verweises auf § 302 AktG spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 erfolgt. Dafür ist die notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Organgesellschaft und die Anmeldung der Änderung zur Eintragung ins Handelsregister erforderlich. So angepasste Gewinnabführungsverträge stellen keinen Neuabschluss dar und setzen somit keine neue Mindestlaufzeit in Gang.
Fazit
Die Finanzverwaltung und Rechtsprechung haben sich in der Vergangenheit sehr streng in der Auslegung von Klauseln zur Verlustübernahme in Gewinnabführungsverträgen gezeigt. Daher empfehlen wir eine zeitnahe Überprüfung bestehender Gewinnabführungsverträge vorzunehmen, um die steuerliche Anerkennung nicht zu gefährden