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Betriebsratsbeschlüsse in Video- und Telefonkonferenzen werden erlaubt
Die Regierungskoalition ebnet den Weg, um Betriebsräten für die Dauer der Covid-19-Pandemie Beschlussfassungen im Rahmen von Video- und Telefonkonferenzen zu ermöglichen.
Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte können Beschlüsse nur in Präsenzsitzungen wirksam fassen. Beschlussfassungen mittels Video- oder Telefonkonferenz lässt das Betriebsverfassungsgesetz bislang nicht zu. Die Frage wurde im Januar - noch bevor das Corona-Virus sich in Deutschland ausbreitete - auf dem Deutschen Arbeitsrechtstag in Berlin eingehend diskutiert. Die dort anwesende Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts positionierte sich eindeutig: Der Gesetzgeber habe bislang „an der analogen Welt festgehalten“.
In Zeiten der Pandemie können Betriebsräte die gesetzlichen Vorgaben jedoch kaum erfüllen. Anstelle von Sitzungen mit persönlicher Anwesenheit werden – aus gutem Grund - Video- und Telefonkonferenzen durchgeführt. Das schützt zwar die Gesundheit, schafft jedoch erhebliche Rechtsunsicherheit, nicht nur für die Arbeitnehmervertreter, sondern auch – und nicht minder – für die Unternehmen und ihre Beschäftigten. Die Wirksamkeit jeder Betriebsvereinbarung setzt nämlich einen ordnungsgemäß gefassten Beschluss der Arbeitnehmervertretung voraus. Für die jetzt landauf, landab abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen über Kurzarbeit gilt nichts anderes. Von der Wirksamkeit dieser Vereinbarungen hängen indes auch die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Kurzarbeitergeld ab.
Noch vor Ostern haben sich deshalb die Fraktionen der Regierungskoalition und das Bundeskabinett auf eine Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes verständigt, um Beschlussfassungen mittels Video- oder Telefonkonferenzen zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass die Geheimhaltung gewahrt bleibt und Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehme können. Aufzeichnungen in Ton und/oder Bild werden nicht zugelassen.
Jetzt ist der Bundestag am Zug. Die Neuregelung soll rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 wieder außer Kraft treten.
Ob den Betriebsräten der Zutritt zur digitalen Welt später einmal auf Dauer gewährt wird, bleibt abzuwarten. Die Gewerkschaften stehen einer Dauerlösung kritisch gegenüber.
Fazit: Die kurzfristige Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes ist zu begrüßen. Sie ist dringend erforderlich, damit Betriebsräte ihre Aufgaben auch unter den besonderen Belastungen der Pandemie erfüllen können und Rechtssicherheit für Beschlussfassungen und darauf aufbauende Betriebsvereinbarungen geschaffen wird.