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Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften
Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art Ende 2008 gesetzlich fixiert. Außerdem hat er geregelt, wann die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Betrieben gewerblicher Art eintreten und wie mit Verlustvorträgen im Fall der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art umzugehen ist
(§ 8 Abs. 7 und 8 KStG) Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Anwendung dieser Regelungen bei disquotaler Verlusttragung von Eigengesellschaften mit mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) als Gesellschafterinnen geäußert und seine Verwaltungsanweisung von 2009 ergänzt.
Im Fokus steht die disquotale Verlusttragung bei Eigengesellschaften mit mehreren jPöR als Gesellschaftern. Verluste aus einzelnen Dauerverlustgeschäften, die sich vor der Verlustübernahme ergeben, müssen nachweislich von der jPöR als Gesellschafterin getragen werden. Für die Verlusttragung ist es nicht erforderlich, dass die Verluste jährlich durch Einlagen ausgeglichen werden. Sind mehrere jPöR Gesellschafter, müssen die gesamten Verluste von diesen Beteiligten getragen werden. Die Verlusttragungspflicht kann sich an der Beteiligungsquote oder auch an anderen, nachprüfbar vernünftigen Aufteilungsmaßstäben orientieren
Das BMF verdeutlicht dies anhand folgendem Beispiel:
Zwei Gemeinden sind jeweils zur Hälfte Gesellschafter einer GmbH, die in beiden Gemeinden jeweils ein Bad betreibt. Beide Gemeinden haben eine von der Beteiligungsquote abweichende Verlusttragung vereinbart. Diese sieht vor, dass die Verluste entsprechend der im jeweiligen Gemeindegebiet entstandenen Bäderverluste zu tragen sind. Die Verlusttragungsvereinbarung ist anzuerkennen. Die GmbH ist damit eine Eigengesellschaft im Sinne des § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG.
Fundstellen: BMF-Schreiben v. 06.07.2021 – IV C 2 - S 2706/19/10007 :001