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Bescheinigung für Ausgleich von Schäden im ÖPNV erforderlich
Auch der öffentliche Personennahverkehr ist von der Corona-Pandemie betroffen und deutlich weniger Menschen fahren mit Bus oder Bahn. Den Ausgleich der daraus resultierenden Einnahmeverluste regelt die „Richtlinie Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV“.
Diese Richtlinie des Ministeriums für Verkehr vom 18. September 2020 gewährt Billigkeitsleistungen nach § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 im Land Baden-Württemberg. Diese Leistungen stehen unter Haushaltsvorbehalt und richten sich an Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des ÖPNV, öffentliche und private Verkehrsunternehmen sowie Zweckverbände und Verbundorganisationen
Den tatsächlich entstandenen Schaden muss der Empfänger auf Grundlage von Abschnitt 5.4.1 des Runderlasses ermitteln und von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigen lassen (Punkt 6.3).
Den Runderlass des Ministeriums für Verkehr vom 18. September 2020 finden Sie hier.