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Beschaffung von Container-Unterkünften: Bau- oder Lieferleistung?
Durch die jüngsten Flüchtlingswellen müssen Kommunen zunehmend wieder Wohnunterkünfte kurzfristig zur Verfügung stellen. Häufig geschieht dies – nicht zuletzt aus Zeitgründen – mittels Container-Lösungen.
Auch vergaberechtlich ergeben sich bei diesen Beschaffungen Rechtsfragen. Allen voran die Frage, ob es sich bei solchen Container-Beschaffungen um Bau- oder Lieferleistungen handelt. Gerade mit Blick auf den Schwellenwert, ab dem eine EU-weite Ausschreibung erfolgen muss (Lieferleistung ab 215.000 Euro netto, Bauleistung ab 5,35 Mio. Euro netto), ist die richtige Einordnung nicht unerheblich.
Das Vergaberecht kategorisiert nicht automatisch jede Herstellung eines Bauwerks im bauordnungsrechtlichen Sinn als Bauleistung. Soweit ein Auftrag Liefer- und Bauleistungsmerkmale beinhaltet, bestimmt sich dessen Rechtsnatur aus vergaberechtlicher Sicht nach dem Hauptgegenstand. Maßgeblich für die Qualifizierung als Bauauftrag ist daher, ob Bauleistungen den Hauptgegenstand des Vertrags bilden oder ob sie im Verhältnis zum Hauptgegenstand lediglich Nebenarbeiten sind. Diese Frage ergibt sich bei Container-Bauten insbesondere aufgrund des hohen Vorfertigungsgrades, der teilweise vor Ort nur noch ein aneinandergereihtes Aufstellen fertiger Wohn-Container nötig macht.
In der Praxis wird man deshalb wohl darauf abstellen können, ob mit der reinen Container-Lieferung weitere Leistungen einhergehen, die eindeutig als Bauleistung zu qualifizieren sind, wie beispielsweise Installationsarbeiten für Leitungen, Fundamentierungsarbeiten (ggf. inkl. Errichtung einer Bodenplatte), Anbringen von Fassadenelementen, individuelle Anfertigung der Container und ähnliches. Je mehr derartige Leistungen hinzukommen, umso eher wird man von Bauleistungen ausgehen können. Auch die Rechtsprechung war in der Vergangenheit bei der Abgrenzung eher großzügig zugunsten der Einordnung als Bauleistung (so z.B. Vergabekammer Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.06.2014, Az. 1 VK 21/14; VK Westfalen, Beschl. v. 26.10.2017, Az. VK 1-21/17).
Wie so häufig im Vergaberecht dürfte es auch hier auf eine stichhaltige Begründung der Einordnung mit entsprechender Dokumentation in der Vergabeakte ankommen.