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Beliebtes Bewertungsportal Kununu muss Klarnamen veröffentlichen

Fachbeiträge
Beliebtes Bewertungsportal Kununu muss Klarnamen veröffentlichen

Bewertungsportale erfreuen sich größter Beliebtheit. Auf einer der bekanntesten Bewertungsplattformen zur Bewertung von Arbeitgebern befinden sich über 5.300.000 Bewertungen zu über 1.040.000 Unternehmen - täglich kommen rund 1.000 neue Bewertungen hinzu. Bei der heutigen Situation des Arbeitsmarktes kann die Bewertung auf solchen Portalen für die erfolgreiche Rekrutierung von neuen Fachkräften ausschlaggebend sein. Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 08.02.2024 (Az.: 7 W 11/24) entschieden, dass die Betreiber von Bewertungsportalen dazu verpflichtet sein können, nicht anonymisierte Unterlagen herauszugeben und damit die Position der Arbeitgeber massiv gestärkt.

Hintergrund

Bewertungsportale anonymisieren zumeist die Daten der bewertenden Personen. Arbeitgeber kritisieren schon länger, dass dadurch die Hemmschwelle für kritische und eben auch unsachliche und unangemessene Äußerungen sehr niedrig sei und sich häufig die Frage nach der Echtheit der Bewertung stelle. Denn betroffene Arbeitgeber hatten im Falle einer negativen Bewertung bislang kaum die Möglichkeit, herauszufinden, ob diese Bewertung tatsächlich gerechtfertigt war oder ob überhaupt ein Mitarbeiterverhältnis mit dem Verfasser der Bewertung besteht oder bestand.  

Kununu und andere Plattformbetreiber trifft grundsätzlich keine Pflicht, die Postings vor der Veröffentlichung zu überprüfen. Allerdings sind sie nach konkreter Rüge grundsätzlich dazu verpflichtet nachzuweisen, ob tatsächlich ein sogenannter „geschäftlicher Kontakt“, also in der Regel ein Mitarbeiterverhältnis bestand. Was dafür notwendig ist hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich ist, ob der Betroffene anhand der übermittelten Informationen beurteilen kann, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis mit der bewertenden Person bestand. Kommt Kununu dem nicht nach, kann unter Umständen die weitere Verbreitung der Bewertung untersagt werden.

Neuerung durch die Entscheidung

Das OLG entschied nun, dass Kununu dazu verpflichtet sei, die Bewertenden so identifizierbar zu machen, dass das Vorliegen eines geschäftlichen Kontakts für den betroffenen Arbeitgeber überprüfbar ist. Insoweit besteht also noch keine Besonderheit. Allerdings entschied das Gericht weiter, dass durch die übermittelten Unterlagen nicht hinreichend deutlich wurde, wer die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewesen sein mögen. Das bedeutet mit anderen Worten, dass Kununu und andere Bewertungsportale nach der Entscheidung dazu verpflichtet sein können, auch die Klarnamen der Bewertenden herauszugeben. Ein anonymisierter Tätigkeitsnachweis genügt demnach nicht. Kommt der Betreiber des Portals dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Betroffene Löschung verlangen.

Eine solche explizite Verpflichtung zur Herausgabe von Dokumenten, die eine genaue Identifikation ermöglichen, bestand bislang nicht. Im Jahr 2016 entschied der BGH, dass der Bewertende die Nachweise für den geschäftlichen Kontakt teilweise schwärzen dürfe (Urtl. v. 01.03.2016; Az.: VI ZR 34/15).

Anzumerken ist allerdings, dass das aktuelle Urteil im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ergangen ist und die Entscheidung in der Hauptsache noch abzuwarten bleibt. Ferner handelt es sich zwar um eine obergerichtliche Entscheidung, die durchaus eine gewisse Relevanz aufweist; für die endgültige Klärung der Frage bleibt aber eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten. Ob sich dieser der Ansicht des OLG Hamburg anschließt, ist noch völlig offen.

Fazit und Praxistipp

Arbeitgeber brauchen sich nicht alles gefallen zu lassen und es kann durchaus lohnenswert sein, gegen schlechte Bewertungen bei Kununu vorzugehen, da stets das Risiko besteht, dass die Bewertung nicht wirklich von einem (ehemaligen) Mitarbeitenden stammt. Die Entscheidung des OLG Hamburg stärkt dabei die Position des Arbeitgebers, der dem OLG folgend genau überprüfen können muss, wer die Bewertung abgab. Weigert sich das Portal die geforderten Dokumente herauszugeben, kann die Löschung der Bewertung gegenüber dem Portal verlangt und ggf. eingeklagt werden. Entsprechendes dürfte so auch bei anderen Bewertungsportalen gelten.

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