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Bauplanungsrechtliche Abwägung muss Klimaschutz berücksichtigen!
Der VGH Baden-Württemberg hat im Anschluss an den „Klima-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 (1 BvR 2656/18) klargestellt, dass in Planungsverfahren der Klimaschutz zu berücksichtigen ist. Das Urteil des VGH betraf eine städtebauliche Entwicklungssatzung der Stadt Freiburg.
Um der hohen Nachfrage nach Wohnraum zu begegnen, hatte die Stadt im Jahr 2012 ein Handlungsprogramm aufgestellt und eine Bauflächenentwicklung in einem eigenständigen Stadtquartier mit ca. 6.000 Wohneinheiten ins Auge gefasst. Antragsteller in dem Normenkontrollverfahren waren Eigentümer von im Entwicklungsbereich gelegenen Grundstücken, die diese als Vollerwerbswirte landwirtschaftlich nutzen. Gegen die Rechtmäßigkeit der Entwicklungssatzung brachten sie insbesondere vor, dass durch die Planung mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen sei.
Der VGH hielt die Entwicklungssatzung der Stadt Freiburg für rechtmäßig. Dabei hat er aber deutlich gemacht, dass gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB der Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern sind. Dies werde in § 1a Abs. 5 Satz 1 BauGB konkretisiert, wonach den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden soll. Dieser Grundsatz sei in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.
Der VGH hebt hervor, dass diese Planungsleitlinien zwar eine besonders sorgfältige planerische Abwägung im Hinblick auf den Klimaschutz erfordern, diesem Belang aber kein Vorrang vor anderen Belangen zukomme. Ein vollständiger Verzicht auf die Ausweisung neuer Baugebiete sei damit nicht verbunden. In Betracht kommen vielmehr auch Festsetzungen in den nachfolgenden Bebauungsplänen, etwa nach § 9 Abs. 1 Nrn. 10, 12, 23 BauGB, oder die Entwicklung von Klimaschutzkonzepten wie etwa einer „Stadt der kurzen Wege“ oder einer dezentralen Energieerzeugung.
Entscheidung: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.07.2021 – Az. 3 S 2103/19