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Auswirkungen des SaubFahrzeugBeschG auf Beschaffungen im freigestellten Schülerverkehr

Öffentliche Hand
Auswirkungen des SaubFahrzeugBeschG auf Beschaffungen im freigestellten Schülerverkehr

Umweltbezogene Aspekte spielen im Vergabeverfahren eine stetig wachsende Rolle. Vergaberechtliche Nebengesetze wie das am 09.06.2021 in Kraft getretene Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG; nachfolgend sind alle genannten Normen solche des SaubFahrzeugBeschG) beeinflussen die Ausgestaltung von Vergabeverfahren zunehmend. Dieser Trend macht auch vor Vergaben im Bereich des freigestellten Schülerverkehrs nicht halt.

Vorgaben des SaubFahrzeugBeschG

Der sachliche Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG erstreckt sich nicht nur auf den „klassischen“ öffentlichen Personennahverkehr. Gem. § 3 Nr. 3 lit. a) i.V.m. Anlage 2 erfasst das Gesetz auch Dienstleistungsaufträge im Bereich der „Bedarfspersonenbeförderung“, sofern die Auftraggeber ein Vergabeverfahren nach der Vergabeverordnung (VgV) durchführen müssen. Unter die Bedarfspersonenbeförderung fällt auch der freigestellte Schülerverkehr. Europaweite Ausschreibungen im Bereich des freigestellten Schülerverkehrs sind daher bei der Errechnung der Mindestziele aus § 6 einzubeziehen.

Das Gesetz gibt Mindestquoten an „sauberen Fahrzeugen“ bei Beschaffungsvorgängen im Anwendungsbereich des Gesetzes vor. Die Norm des § 6 unterscheidet zunächst Quoten für schwere und leichte Nutzfahrzeuge. Die beiden Quoten in § 6 Abs. 1 und 2 sind unabhängig voneinander in einem bestimmten Referenzzeitraum zu erfüllen. Mindestvorgaben für eine einzelne Beschaffung enthält das Gesetz nach überzeugender Ansicht hingegen nicht. Da im freigestellten Schülerverkehr zumeist Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz (Klasse M1) eingesetzt werden, ist regelmäßig die Quote für saubere leichte Nutzfahrzeuge aus § 6 Abs. 1 relevant. Demnach müssen im ersten Referenzzeitraum vom 2. August 2021 bis zum 31. Dezember 2025 mindestens 38,5 Prozent der vom öffentlichen Auftraggeber „beschafften“ leichten Nutzfahrzeuge „sauber“ im Sinne des Gesetzes sein. Welche Emissionsgrenzwerte ein sauberes leichtes Nutzfahrzeug erfüllen muss, regelt Anlage 1 des Gesetzes.

Maßgeblich für die Frage, wann ein Fahrzeug beschafft wurde, ist der Zeitpunkt der Zuschlagserteilung.

Rollstuhlbusse, also Fahrzeuge, bei denen Personen sitzend im Rollstuhl befördert werden, können vom Anwendungsbereich des Gesetzes gem. § 4 Nr. 10 lit. c) ausgenommen sein. Solche Fahrzeuge bleiben bei der Berechnung der Mindestquote dann unberücksichtigt.

Umsetzung im Vergabeverfahren

Um die Mindestquote von 38,5 Prozent an sauberen leichten Nutzfahrzeugen sicher zu erfüllen, genügt es nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber nur Anreize zum Einsatz von sauberen leichten Nutzfahrzeugen setzt, indem er deren Einsatz im Rahmen der Zuschlagskriterien positiv bewertet. Vielmehr müssen in der Leistungsbeschreibung eindeutige Vorgaben zum Einsatz der Fahrzeuge aufgenommen werden. Beispielsweise kann (je Los) eine konkrete Anzahl an sauberen leichten Nutzfahrzeugen vorgegeben werden. Hierbei besteht die praktische Schwierigkeit, dass Fahrzeuge, die die Anforderungen an saubere leichte Nutzfahrzeuge erfüllen, am Markt nicht ohne Weiteres verfügbar sind. In solchen Fällen kann (ggf.) ein gestaffelter bzw. verzögerter Einsatzzeitpunkt der sauberen leichten Nutzfahrzeuge unter Erhöhung der geforderten Quote Sinn ergeben.

Praxistipp

Öffentliche Auftraggeber sollten vorab ein Gesamtkonzept erarbeiten, wie sie die Mindestquoten für saubere leichte Nutzfahrzeuge über die gesamten relevanten Beschaffungsvorgänge hinweg insgesamt erfüllen können. Soweit möglich, sollten Verfahren frühzeitig gestartet werden, um den Bietern eine komfortable Rüstzeit für den Einsatz der sauberen leichten Nutzfahrzeuge zu ermöglichen. Andernfalls muss regelmäßig die Möglichkeit eines gestaffelten bzw. verzögerten Einsatzzeitpunkts der Fahrzeuge erwogen werden.

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