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"Außenbereichsinsel" darf im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB überplant werden

Öffentliche Hand

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.04.2023 entschieden, dass eine Freifläche innerhalb der Ortslage in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung einbezogen werden darf. Dieser Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB stehe es nicht entgegen, wenn die unbebaute Fläche als private Grünfläche festgesetzt ist.

Sachverhalt

Die Antragstellerin wandte sich gegen einen im beschleunigten Verfahren beschlossenen Änderungsbebauungsplan. Eines ihrer Grundstücke ist unbebaut und im geltenden Flächennutzungsplan als Grünfläche (Parkanlage) dargestellt. Die Gemeinde hatte mehrere teilweise bereits im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, teilweise im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstücke überplant. Für ein großes Grundstück der Antragstellerin mit einer Fläche von ca. 9.000 m² setzte der Bebauungsplan eine private Grünfläche (Gartenland, Streuobstwiese) fest.

Die Antragstellerin argumentierte, dass die Gemeinde kein beschleunigtes Verfahren zur Innenentwicklung anwenden durfte, weil ihr Grundstück eine sog. Außenbereichsinsel sei. Außerdem sei entgegen dem Ziel, mit der Planänderung die Innenverdichtung zu fördern, für ihr Grundstück keine Bebauungsmöglichkeit geschaffen worden.

Entscheidung

Bereits das Oberverwaltungsgericht NRW hatte die Planung der Gemeinde bestätigt. Auch die „Außenbereichsinsel“ dürfe im beschleunigten Verfahren überplant werden. Sie liege innerhalb des Siedlungsbereichs und angesichts ihrer vergleichsweise geringen Ausdehnung und der sie von allen Seiten umgebenden gewichtigen Bebauung habe sie in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung einbezogen werden können.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Die Zuordnung zum Siedlungsbereich richte sich nicht nach der auf die Zulassung einzelner Vorhaben bezogenen Abgrenzung von Innen- und Außenbereich. Vielmehr sei eine wertende Betrachtung nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten geboten. Hierfür können unter anderem die absolute und relative Größe der Fläche, ihre bisherige Nutzung, die Lage im Plangebiet und der Funktionszusammenhang mit der angrenzenden Bebauung von Bedeutung sein.

Der Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens stehe überdies nicht entgegen, dass die unbebaute Fläche als private Grünfläche festgesetzt ist. Die Innenentwicklung nach § 13a BauGB ziele nicht allein auf die Schaffung von zusätzlichem Baurecht.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wirft ein neues Licht auf das Instrument des beschleunigten Planungsverfahrens nach § 13a BauGB und die Möglichkeiten der Gemeinde, mit sog. „Außenbereichsinseln“ im Innenbereich umzugehen. Interessant ist auch, dass mit der Innenentwicklung eine qualitative Entwicklung durch die Festsetzung von Grünflächen gefördert werden darf, etwa aus stadtklimatischen Gründen und neben dem Ziel einer Nachverdichtung.

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