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Ausschluss unzuverlässiger Unternehmen aus dem Vergabeverfahren – neue Spielregeln durch das Wettbewerbsregister

Öffentliche Hand
Ausschluss unzuverlässiger Unternehmen aus dem Vergabeverfahren – neue Spielregeln durch das Wettbewerbsregister

Bereits im Jahr 2017 verabschiedet, ist das Wettbewerbsregistergesetz seit 01.06.2022 vollständig anzuwenden. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen Eintragungen im Wettbewerbsregister abzufragen.

Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge auszuschließen, wenn zwingende oder fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB vorliegen. Die Unternehmen, denen bestimmte Wirtschaftsstraftaten oder sonstige vergaberelevante Rechtsverstöße zuzurechnen sind, sollen somit nicht auch noch durch den Erhalt öffentlicher Aufträge profitieren. Das Wettbewerbsregister verfolgt das Ziel, öffentlichen Auftraggebern hierfür ein einheitliches, digital verfügbares Register zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung von Ausschlusstatbeständen soll durch das Register somit erleichtert werden. Zugleich soll durch das bundesweite einheitliche Register eine einheitlichere Rechtsanwendung gewährleistet werden. Die im Wettbewerbsregister eingetragenen Rechtsverstöße werden von den für die Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden dem Wettbewerbsregister mitgeteilt. Öffentliche Auftraggeber sind seit dem 01.06.2022 verpflichtet vor der Vergabe öffentlicher Aufträge Eintragungen des Bestbieters beim Register abzufragen. Wegen der Sensibilität der dort gespeicherten Daten gilt die Verpflichtung allerdings nur für öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB, unabhängig davon, ob sie öffentliche Aufträge, Sektorenaufträge oder Konzessionen vergeben. Auch unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt die Pflicht zur Abfrage bei Aufträgen ab 30.000,00 EUR netto. Sektorenauftraggeber, die nicht zugleich öffentliche Auftraggeber sind, sind zur Abfrage hingegen weder berechtigt noch verpflichtet. Auf Grund der Sensibilität der Daten muss die Abfrage auch durch den öffentlichen Auftraggeber selbst erfolgen und darf nicht an Dritte delegiert werden. Wichtig ist, dass die Entscheidung über den Ausschluss von Bietern weiterhin in der Verantwortung der öffentlichen Aufraggeber liegt. Sind Eintragungen aus dem Wettbewerbsregister gestrichen worden, dürfen sie allerdings nicht mehr zur Begründung eines Ausschlusses herangezogen werden.

Unternehmen, die in das Wettbewerbsregister eingetragen werden sollen, sind vor der Eintragung anzuhören. Sie haben zudem die Möglichkeit, eine Selbstreinigung vorzunehmen. Diese Regelung knüpft an die Bestimmung in § 125 GWB an. Unternehmen werden danach nicht mehr von der Teilhabe an Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt wurde, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt wurde und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen wurden, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

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