Ob Sie lieber eine E-Mail senden, zum Telefon greifen oder das gute alte Fax nutzen. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.
Auch Unternehmen können Bankgebühren zurückfordern
Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahr 2014 laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt hatte, dehnte er diese Entscheidung im Juli dieses Jahres auf den gewerblichen Bereich aus. Unternehmen, die nach ihren Kreditverträgen laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte bezahlt haben, haben gute Aussichten, diese Gebühren von den Banken zurückzuerhalten. Für die Banken bedeutet dies einen weiteren Rückschlag im ohnehin schwierigen Marktumfeld. Auch ist die Dimension der auf die Banken möglicherweise zukommenden Rückforderungen deutlich größer als im Verbraucherbereich.
Handelt es sich bei laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelten oder -gebühren um eine allgemeine Geschäftsbedingung, sind solche Klauseln als unzulässige Preisnebenabrede unwirksam. Dabei sind nicht nur die klassischen Formularverträge der Banken als allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen immer dann vor, wenn die Klausel von der Bank vorgegeben wird und mehrfach verwendet werden soll. Um eine Individualvereinbarung, die eine allgemeine Geschäftsbedingung ausschließt, handelt es sich nur dann, wenn die Bank die Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und damit auch bereit ist, vollständig auf die Gebühr zu verzichten. Wälzt die Bank mit der jeweiligen Gebühr Aufwand für Tätigkeiten, die sie im eigenen Interesse erbringt oder die sie aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Nebenpflicht ohnehin erbringen muss, auf den Kunden ab, stellt die Gebühr eine unzulässige Preisnebenabrede dar. Denn laut BGH verstoßen laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte gegen den gesetzlichen Grundgedanken des Darlehensrechts, dass die Vergütung des Darlehensgebers für die Kapitalüberlassung laufzeitabhängig ist.
Dieser Gedanke lässt sich auf verschiedene weitere Gebühren, auch im Bereich strukturierter Finanzierungen, übertragen. Neben „Bearbeitungsentgelten“ und „Bearbeitungsgebühren“ sind beispielsweise auch „Partizipations-“ oder „Beteiligungsprovisionen“ sowie allgemeine Kostenerstattungsklauseln und „Dokumentationsgebühren“ in Konsortialkreditverträgen aufgrund der Argumente der Karlsruher Richter als allgemeine Geschäftsbedingung unzulässig.
Letztlich werden mit diesen Gebühren Tätigkeiten vergütet, die die Bank im eigenen Interesse erbringt, nämlich die Erzielung von Zinserträgen durch Ausreichung des Kredits. Partizipations- oder Beteiligungsprovisionen hat der Darlehensnehmer dafür zu entrichten, dass sich eine Bank an einem Kreditkonsortium beteiligt. Mit allgemeinen Kostenerstattungsklauseln erlegt die Bank sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit schrankenlos dem Kunden auf, unabhängig davon, ob die Kosten im Interesse des Kunden oder der Bank anfallen. Die Erstellung der Finanzierungsdokumente, die mit der Dokumentationsgebühr abgegolten wird, liegt vor allem im Interesse der Bank, rechtswirksame und durchsetzbare Verträge zu haben.
In allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam sind dagegen Klauseln, die eine Sonderleistung der Bank vergüten, die diese nicht im eigenen Interesse oder aufgrund einer Verpflichtung erbringt. Eine Prüfung im Einzelfall ist daher häufig unumgänglich. Bei Bauträgerkrediten wird beispielsweise vertreten, dass laufzeitunabhängige Gebühren dann zulässig sind, wenn die Bank Aufgaben nach der MaBV übernimmt. Die Verpflichtungen nach der MaBV treffen nur den Bauträger selbst. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank die Mittelverwendungskontrolle übernimmt oder Sicherheiten für die Wohnungskäufer freigibt.
Ist die entsprechende Gebührenklausel unwirksam, kann der Unternehmenskunde die bereits bezahlte Gebühr von der Bank zurückfordern. Die Bank schuldet dabei auch Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten aus der Gebühr für den Zeitraum, in dem die Bank die Gebühr vereinnahmt und noch nicht zurückgezahlt hat. Hat die Bank die Gebühr über den Kredit mitfinanziert kann der Kunde zudem die hierauf entrichteten Kreditzinsen zurückverlangen. Der Rückforderungsanspruch verjährt drei Jahre beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Gebühr bezahlt worden ist. Ansprüche auf Rückforderung von Bearbeitungsentgelten, die im Jahr 2014 bezahlt wurden, verjähren somit am 31. Dezember 2017. Die Verjährung kann nur durch gerichtliche Maßnahmen oder eine Verjährungsverzichtsvereinbarung gehemmt werden.
Fazit:
Unternehmen sollten ihre Kreditverträge darauf prüfen, ob diese Bearbeitungsentgelte oder -gebühren enthalten, die nach den neuen Urteilen des BGH zurückgefordert werden können. Die Grundsätze des BGH lassen sich dabei auf verschiedene weitere Gebühren übertragen. Ob Gebühren im Einzelfall zurückgefordert werden, ist auch eine strategische Entscheidung, an der je nach gesellschaftsinternen Vorgaben die Gesellschafter beteiligt werden sollten. Rückforderungsansprüche bezüglich im Jahr 2014 bezahlter Bearbeitungsgebühren verjähren am 31. Dezember 2017.
Maßgebliche Entscheidung:
BGH, Urt. vom 04.07.2017 – XI ZR 562/5, XI ZR 233/16